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Kurzarbeit neu geregelt

von | Allgemein, Arbeitsrecht

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat mit der neuen Gesetzesregelung in Art. 1 eine Änderung des SGB III und in Art. 2 eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Kurzarbeit neu geregelt: Das KuArbGeldVerbG (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld) Gesetz_Kurzarbeit_2020 soll den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern. Das Bundeswirtschaftsministerium hat damit dem Beschluss der Koalition und der Bundesregierung umgesetzt. Dies mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Unternehmen zu erhalten.

Das Gesetz erweitert die Leistungen:

  • Wenn aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung Aufträge wegfallen oder Ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn dies mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Bisher lag diese Schwelle bei 30 % der Belegschaft.
  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden Fortzahlung des Kurzarbeitergelds solvent ständig oder teilweise verzichtet werden können.
  • Die Leistungen sollen auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gelten.
  • Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit schafft die gesetzliche Regelung einen Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Mit dem Gesetz zum Kurzarbeitergeld wird die Kurzarbeit neu geregelt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Regelung gelten jedoch rückwirkend zum 1. März 2020!

Das beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Regierung (befristet bis Ende 2021) eine Verordnung erlassen kann, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Das Gesetz hat zum Ziel, Betriebe zu entlasten und auch Leiharbeitern den Zugang zum Kurzarbeitergeld möglich zu machen.

Hierzu wird das Sozialgesetzbuch SGB III (§95_SGB_III) abgeändert. Von dem Arbeitsausfall, Wegfall der Aufträge oder ausbleibende Aufträge oder aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn dies mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Nach bisher geltendem Recht musste 30 % der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein.

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, eine Kündigung zu vermeiden.

14. März 2020

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