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Leitende Angestellte Kündigung
Leitende Angestellte Kündigung
Leitende Angestellte Kündigung mit oder ohne Kündigungsschutz? Leitende Angestellte verdienen überdurchschnittlich - haben gehörigen Einfluss, aber in der Situation einer Kündigung stehen Führungskräfte ungeschützt da. Wer ist Führungskraft und leitender Angestellter. In der Papierform wird so mancher Mitarbeiter zum leitenden Angestellten gemacht - mancher leitende ist jedoch nach der Rechtsprechung des BAG kein leitender Angestellter im Kündigungsfall. (vgl. BAG 14. April 2011, 2 AZR 167/10)
Aus Sicht der Unternehmen ist der zu kündigende Angestellte eher ein leitender Angestellter. Aus Sicht des Mitarbeiters ist dies genau umgekehrt. Dies mit der Folge eines vollen Kündigungsschutzes.
Personalkompetenz ja oder nein
Die Trennlinie im Kündigungsfall ist dort, wo der leitende Angestellte
zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist.
Ein auch nur mittelbarer Einfluss auf die Einstellungsentscheidung oder auch die Entscheidung zur Entlassung ist nicht ausreichend. Ebenso ist nicht ausreichend, wenn vorgenannte Befugnis im Arbeitsvertrag mit aufgeführt ist. Die tatsächliche Handhabe im Betrieb und Unternehmen muss so "gelebt" werden, um eine treffsichere Aussage zu machen.
Standort und Niederlassungsleiter
So ist zum Beispiel ein Niederlassungsleiter eines international aufgestellten Industriekonzerns kein leitender Angestellter, wenn er im Falle von Personalentscheidungen nur mit dem Geschäftsführer gemeinsam entscheiden durfte.
Küchenchef
Der Küchenchef hingegen stellt sein Team selbst zusammen und entlässt eigenständig. Er genießt im Fall der Kündigung keinen vollen Kündigungsschutz.
Für Geschäftsführer ändert sich durch das vorgenannte Urteil nichts, sie waren und bleiben von dem gesetzlichen Kündigungsschutz ausgenommen. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer eigenständig Mitarbeiter einstellen und über Entlassungen entscheiden kann.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von leitenden Angestellten hat schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB, die mündliche Kündigung ist unwirksam.