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LAG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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LAG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Wettbewerbstätigkeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf urteilte am 04.09.2013 zum Aktenzeichen 4 TaBV 15/13 zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich

In den Urteilsausführungen heißt es:

Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch für die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (vgl. BAG 12.03.2009 – 2 ABR 24/08, AP Nr. 59 zu § 103 BetrVG 1972 m.w.N.). Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung die übliche und regelmäßig auch ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung allerdings nur in Betracht, wenn das regelmäßig geringere Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG 15.01.1986 - 7 AZR 128/83, AP Nr. 93 zu § 626 BGB). Dabei ist auch bei Störungen im Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen und eine Abmahnung jedenfalls dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung allerdings entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10.02.1999 – 2 ABR 31/98, BAGE 91, 30 m.w.N.).

Liegt steuerbares Verhalten vor?

Im Falle eines steuerbaren, d.h. eines willensgetragenen Verhalten ist auf der Ebene der Interessenabwägung von Gewicht, ob von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann, oder nicht. Wurde nicht bereits im Vorfeld gegen eine einschlägige Abmahnung verstoßen, kann nicht ohne weiteres von einer negativen Prognose ausgegangen werden. So lag der hier entschiedene Fall.

Kurzbeitrag: LAG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Joachim Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

9. Juli 2014