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	<title>Familienrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<description>Arbeitsrecht Düsseldorf ✓ Strafrecht Düsseldorf ✓ Handels- &#38; Vertragsrecht Düsseldorf ✓ Gesellschaftsrecht ✓</description>
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	<title>Familienrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Elternunterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jan 2018 19:19:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Elternunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt Elternunterhalt: Der Bundesgerichtshof hat am 9.3.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist. In dem Leitsatz eins der Entscheidung heißt es: 1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt</h2>
<h3>Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt</h3>
<p>Elternunterhalt: Der Bundesgerichtshof hat am 9.3.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist.</p>
<p>In dem Leitsatz eins der Entscheidung heißt es:</p>
<blockquote><p>1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 I BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.</p></blockquote>
<p>In dem Leitsatz zwei der Entscheidung heißt es:</p>
<blockquote><p>2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 2412 = FamRZ 2007, 1081).</p></blockquote>
<p>BGH, Beschluss vom 9.3.2016 – XII ZB 693/14</p>
<p>Zu einer anderen Einschätzung gelangte der BGH in der Situation des Kontaktabbruchs. Die Entscheidung des BGH vom 9.3.2016 liegt auf der Linie der Familiengerichte, insbesondere <strong>Familiengericht Düsseldorf</strong> und<strong> Oberlandesgericht Düsseldorf</strong>.</p>
<p>Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern. Im Grundsatz sind Verwandte in gerader Linie untereinander verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Die gesetzliche Regelung geht auf § 1601 BGB zurück. Im Gesetz ist geregelt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern umgekehrt auch Kindern ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltsverpflichtungen bestehen also auch gegenüber den Eltern. Die Frage nach der Bedürftigkeit nach Unterhalt der Eltern stellt sich meist im Alter, wenn die Eltern kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung haben. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Eltern keine ausreichende Rentenabsicherung haben oder die Rente oder Pension für Kosten  Lebensbedarfs nicht mehr  ausreichend sind.</p>
<p>Die erwachsenen Kinder befinden  dann in einer komplizierten Situation. Auf der einen Seite sind Sie verpflichtet die eigenen Abkömmlinge zu unterhalten, zugleich stellt sich die Frage nach dem Unterhalt für den eigenen Elternteil. In dieser Situation kommt es zu einer Doppelbelastung.</p>
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		<title>Sorgerecht bei Schutzimpfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jul 2017 16:20:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes &#8211; Sorgerecht bei Schutzimpfung Sorgerecht bei Schutzimpfung Der BGH hat durch Beschluss vom 03. Mai 2017 (Az. XII ZB 157/16) entschieden, dass das Familiengericht bei Uneinigkeit der Eltern über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes &#8211; Sorgerecht bei Schutzimpfung</p>
<h2>Sorgerecht bei Schutzimpfung</h2>
<p>Der BGH hat durch Beschluss vom 03. Mai 2017 (Az. XII ZB 157/16) entschieden, dass das Familiengericht bei Uneinigkeit der Eltern über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, die Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil übertragen könne. Eine <strong>Schutzimpfung</strong> sei eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und keine alltägliche Angelegenheit. Deshalb könne die Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil übertragen werden.</p>
<h3>Der Sachverhalt:</h3>
<p>Dem BGH lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<blockquote><p>Die Beteiligten waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines im Juni 2012 geborenen Mädchens. Die Tochter lebte bei der Mutter. Zwischen den beiden Eltern bestand Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter, weshalb sie wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragten. Der Vater befürwortete die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter war der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, würde sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.</p></blockquote>
<h4>Entscheidung des BGH:</h4>
<blockquote><p>Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass das Familiengericht nach <strong>§ 1628 Abs. 1 BGB</strong> einem Elternteil die Entscheidung über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, übertragen könne, wenn sich die Eltern nicht einigen können.<br />
Die Entscheidungskompetenz werde dabei dem Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.</p></blockquote>
<p>Die Durchführung von <strong>Schutzimpfungen</strong> sei keine alltägliche Angelegenheit der Eltern, sondern eine <strong>Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.</strong><br />
Sie fiele deshalb auch nicht nach<strong> § 1687 Abs. 1 BGB</strong> in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils bei dem sich das Kind aufhält.</p>
<p>Bei <strong>Impfungen</strong> handle es sich nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.</p>
<p>Das <strong>Familiengericht</strong> konnte deshalb dem Vater die Entscheidungskompetenz über den Impfschutz übertragen, da dieser in dieser Angelegenheit als besser geeignet angesehen wurde.</p>
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		<title>Kindesunterhalt Bedarf</title>
		<link>https://smlm-partner.de/kindesunterhalt-bedarf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 11:16:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Kindesunterhalt berechnen Konkrete Bedarfsberechnung bei höheren Einkünften eines Elternteils Kindesunterhalt Bedarf: Der Kindesunterhalt (Barunterhalt) muss den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sicherstellen (§ 1610 Abs. 1 BGB). In der Düsseldorfer Tabelle finden sich jeweils pauschalierte Beträge, die den Barunterhalt, ausgehend von den jeweiligen Einkünften des nicht betreuenden Elternteils beziffern. Die Höchstwerte der Düsseldorfer Tabelle liegen bei [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3><strong>Kindesunterhalt berechnen</strong></h3>
<p><strong>Konkrete Bedarfsberechnung bei höheren Einkünften eines Elternteils</strong></p>
<p>Kindesunterhalt Bedarf: Der Kindesunterhalt (Barunterhalt) muss den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sicherstellen (§ 1610 Abs. 1 BGB). In der Düsseldorfer Tabelle finden sich jeweils pauschalierte Beträge, die den Barunterhalt, ausgehend von den jeweiligen Einkünften des nicht betreuenden Elternteils beziffern.</p>
<p>Die Höchstwerte der Düsseldorfer Tabelle liegen bei Einkünften in Höhe von € 5.100,00. Wenn die Einkommen eines oder beider Elternteile die Tabellen-Höchstwerte übersteigen, lehnt der BGH eine entsprechende Fortschreibung der Tabellensätze ab. In diesen Fällen wird eine konkrete Darlegung des weitergehenden Bedarfes eines Kindes notwendig.</p>
<p>Dabei ist zu beachten, dass einen minderjährigen Kind zwar die Befriedigung seines gehobenen Lebensbedarfs zusteht, jedoch keine Teilhabe am Luxus.</p>
<p>Diese Grundsätze hat der <strong>Bundesgerichtshof</strong> auch auf volljährige Kinder erweitert.</p>
<p>Aufwendige Kosten der Kinder für Sport oder z. B. musikalischer Ausbildung sind fortzuzahlen, weil diese der Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB des Kindes entsprechen.</p>
<p>Das <strong>Oberlandesgericht Düsseldorf</strong> hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.06.2016 folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>Zum Wohnmehrbedarf der Kinder (in Fällen eines hohen Mietzinses des kinderbetreuenden Elternteils) ist Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Wohnmehrbedarfs der Kinder der Mietzins vor der Trennung der Eltern. Anhand dieses Mietzinses ist zu prüfen, ob der Höchstsatz der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Wohnkosten des Kindes (20 % des Höchstsatzes der jeweiligen Altersstufe) überschritten wird. Dies wäre dann der Mehrbedarf des Kindes, der vom nicht betreuenden Elternteils zu zahlen wäre.</p></blockquote>
<h2>Kindesunterhalt Mehrbedarf</h2>
<p>Kosten für eine private Betreuungsperson des Kindes sind hingegen kein Mehrbedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Haben die Eltern allerdings die betreuende Kinderfrau gemeinsam angestellt, kann dem jenen Elternteil, der für die Kosten aus der Betreuung aufkommt gegen den anderen Elternteil einen Anspruch aus einem Gesamtschuldnerausgleich geltend machen. Dieser beläuft sich unabhängig vom Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Eltern auf den hälftigen Betrag der Aufwendungen.</p>
<p>In bestimmten Situationen ist auch die <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/">Erwerbsobliegenheit</a> eines Elternteils zu prüfen.</p>
<p>(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016, Rechtssprechungsdatenbank NRW Justiz, Az: 1 UF 12/16).</p>
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		<title>Trennung und Steuern</title>
		<link>https://smlm-partner.de/trennung-und-steuern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 18:16:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus: Der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten</p>
<p>Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.2006 (Az.: XII ZR 111/03) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.</p></blockquote>
<p>Die Ehegatten waren steuerlich gemeinsam veranlagt. Sie stritten nun darüber, ob die Ehefrau dem Ehemann im Innenverhältnis zum Ausgleich der durch ihn geleisteten Steuerschuld verpflichtet sei. Der BGH führte dazu aus, dass die Ehegatten grundsätzlich Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB seien und eine Ausgleichspflicht hätten. Soweit es keine anderweitige Vereinbarung gebe, hafteten sie auch zu gleichen Teilen.<br />
Jedoch sei eine Parteivereinbarung vorrangig zu berücksichtigen.</p>
<h2>Trennung und Steuern</h2>
<p>Eine andere Aufteilung als die des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne sich z.B. aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Die Ehegatten seien sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig. Deshalb habe im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hätte. Dies führe im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen sei, die der Steuerschuld zugrunde lägen.</p>
<p>Auch eine andere konkludente Vereinbarung sei möglich, wenn z.B. die Steuerschulden nach bisheriger Handhabung der Ehegatten nur von einem von ihnen beglichen wurden. Dann könne eine konkludente Bestimmung vorliegen, dass nach ständiger Übung nur einer der Ehegatten die Steuerschulden zu begleichen habe und der andere im Innenverhältnis freigestellt wurde.</p>
<h3>Aufteilung der Steuerschuld</h3>
<p>Da aber grundsätzlich im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen habe, stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleiche. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten sei deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.</p>
<p>Problematisch war aber bisher immer auf welche Weise dies zu geschehen habe.<br />
Die Rechtsprechung habe auf diese Frage bisher keine Antwort gegeben. Fraglich war, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen sei oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen habe. Auch für den Fall einer Steuererstattung sei diese Frage bis jetzt offen gelassen worden.</p>
<p>Im Ergebnis entschied sich der BGH für die Heranziehung des <strong>§270 AO</strong> um die Steuerschuld und die sich daraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln.<br />
Dies führe zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis, weil so die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt werde.<br />
Mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung könne erreicht werden, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen habe, die auf seine Einkünfte entfalle. Dies gelte gleichermaßen für Steuererstattungen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden seien. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/trennung-und-steuern/">Trennung und Steuern</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Wohnvorteil Berechnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/wohnvorteil-berechnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jun 2017 11:03:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung Wohnvorteil Berechnung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9.04.2014 (Az. XII ZB 721/12) folgendes entschieden: Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/wohnvorteil-berechnung/">Wohnvorteil Berechnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung</h2>
<p>Wohnvorteil Berechnung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9.04.2014 (Az. XII ZB 721/12) folgendes entschieden:</p>
<p>Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
<p>Sobald Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung entfallen, da diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wurde, treten an ihre Stelle die Vorteile, die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen hätten können.</p>
<h2>Wohnvorteil Berechnung</h2>
<p>Dies gelte im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in einem solchen Fall trete für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbliebe es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.</p>
<p>Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
<p>Die Berechnung des Wohnvorteils bzw. die <a href="https://smlm-partner.de/zugewinnauslgeich-und-wohnwert/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berechnung des Wohnwertes </a>ist im Zugewinnausgleich, aber auch in Fragen der Unterhaltsberechnung von Bedeutung. Im Zuge einer <a href="https://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/einvernehmliche-scheidung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">einvernehmlichen Scheidung</a> können sich die Eheleute auch gemeinsam auf einen Wertansatz für den Wohnvorteil festlegen.</p>
<h3>Zu Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung, Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung von RA Joachim Schrader,</h3>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/wohnvorteil-berechnung/">Wohnvorteil Berechnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Vermögensverfügung und Wohnrecht</title>
		<link>https://smlm-partner.de/vermoegensverfuegung-und-wohnrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2017 17:54:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverfügung im Ganzen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Vermögensverfügung und Wohnrecht Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az XII ZR 141/10) darüber zu entscheiden, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen sei und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen könne. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/vermoegensverfuegung-und-wohnrecht/">Vermögensverfügung und Wohnrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Vermögensverfügung und Wohnrecht</p>
<p>Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az XII ZR 141/10) darüber zu entscheiden, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen sei und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen könne.</p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Kläger als Ehemann begehrte die Berichtigung des Grundbuches. Seine seit Oktober 1999 mit ihm verheiratete Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstückes.</p>
<p>Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn aus erster Ehe. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23.04.2002 auf ihre Tochter aus erster Ehe, die die Beklagte war, und ihren Sohn aus erster Ehe, folglich den Bruder der Beklagten, zu gleichen Teilen.</p>
<p>Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen.</p>
<p>Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass es einer Ehegattenzustimmung nicht bedürfe. Die Beklagte und ihr Bruder räumten ihrer Mutter an dem Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungsrecht ein.</p>
<h3>Vermögensverfügung und Wohnrecht</h3>
<p>Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Ihr Sohn willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die Tochter lehnte dies ab.</p>
<p>In dem Gesetzestext des <strong>§ 1365 BGB</strong> heißt es:</p>
<blockquote><p>(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.</p>
<p>(1) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</p></blockquote>
<h3>Entscheidung des BGH</h3>
<p>Der BGH stell in seinem Urteil fest, dass es für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasse, die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten sei. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befände, bestehe sein Vermögen nach der Übertragung in dem dinglichen Wohnungsrecht.</p>
<p>Da die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindere, stelle das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar.</p>
<p>Das <strong>Wohnungsrecht</strong> unterscheide sich dabei von einer bloß miet<strong>vertraglichen Nutzungsberechtigung</strong> durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht.</p>
<p>Vor allem, wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, habe der Veräußerer den mit dem Grundstück verbundenen Wert nie vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bliebe ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten.</p>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein dem Veräußerer im Zuge der <strong>Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht</strong> als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Dies kann somit eine Verfügung über das gesamte Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ausschließen. Die <a href="https://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/zugewinn/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Familienrecht</a>.</p>
<p>Zu Vermögensverfügung und Wohnrecht, Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung von Frau Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Düsseldorf</p>
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		<title>Zugewinnauslgeich und Wohnwert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2017 18:42:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert Zugewinnausgleich / Endvermögen / Gesamtschuldnerausgleich Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden: Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert</p>
<p>Zugewinnausgleich / Endvermögen / <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsverzicht-und-gesamtschuldnerausgleich/">Gesamtschuldnerausgleich</a></p>
<p>Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.</p></blockquote>
<p>Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Ehegatten stritten um Zugewinnausgleich. Beide waren hälftige Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Wohnung. Um diese finanzieren zu können, hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Der Ehemann tilgte das Darlehen allein. Zum Endstichtag betrug die Restschuld noch 111.097EUR. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus der Wohnung ausgezogen.</p>
<h3>Bestimmung des Endvermögens:</h3>
<p>Problematisch war im vorliegenden Fall nur noch die Bestimmung des Endvermögens.<br />
Um den <strong>Zugewinn</strong> ermitteln zu können, werden das Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten gegenüber gestellt. Der Betrag der das Anfangsvermögen übersteigt wird als Zugewinn bezeichnet.<br />
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn, die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.</p>
<h2>Zugewinnausgleich und Wohnwert</h2>
<p>Vorliegend war fraglich, wie die die Wohnung betreffende Gesamtschuld vermögensrechtlich einzuordnen war.</p>
<p>Da der Ehemann die Immobilie alleine bewohnte und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend machte, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnutzung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hätten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil auf der Grundlage des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne.</p>
<h3>Gesamtschuldnerausgleich</h3>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Vereinbarung bereits vor dem Tag der Ehescheidung getroffen hätte werden müssen, die das vollständige Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs gegen die Ehefrau zum Gegenstand beinhalten hätte müssen. Wenn eine solche nicht getroffen wurde, entfällt der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht, auch wenn der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte, diese allein nutzt und die gemeinsam geschuldete Darlehenslast alleine trägt. Folglich hätte eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der <strong>Darlehensschuld</strong> getroffenen werden müssen.</p>
<p>Für den <strong>Zugewinn</strong> wird die Restschuld im Endvermögen der Ehefrau als Passiva angerechnet.</p>
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		<title>Adoption Stiefkind</title>
		<link>https://smlm-partner.de/adoption-stiefkind/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 17:58:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter oder verpartnerter Lebensgefährten Adoption Stiefkind: Am 08. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az. XII ZB 586/15) folgendes entschieden: Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Dem BGH [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter oder verpartnerter Lebensgefährten</h2>
<p>Adoption Stiefkind: Am 08. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az. XII ZB 586/15) folgendes entschieden:</p>
<p>Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.</p>
<p>Dem BGH lag folgender Sachverhalt vor:</p>
<p>Der langjährige Lebensgefährte der Mutter wollte ihre beiden minderjährigen Kinder adoptieren. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter bestand bereits seit 2007. Der leibliche Vater der Kinder war im Jahr 2006 verstorben.</p>
<h3>Verlust des Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption durch den Lebensgefährten</h3>
<p>Der BGH hat entschieden, dass anders als bei Stiefkindadoptionen durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen habe. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen.</p>
<p>In dem Gesetzestext heißt es:</p>
<p>§ 1741 BGB</p>
<blockquote><p>(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p>Das bedeutet, dass gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Adoption durch den Lebensgefährten das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Partner, im vorliegenden Fall der Mutter, erlischt.</p></blockquote>
<p>§ 1755 BGB</p>
<blockquote><p>(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.</p></blockquote>
<h3>Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen</h3>
<p>Der BGH stellt weiterhin fest, dass weder das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG des Lebensgefährten verletzt sei, da der Lebensgefährte der Mutter nicht der leibliche Vater der Kinder ist, noch das Familiengrundrecht nach Art 6 Absatz 1 GG, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption beinhalte. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG scheide aus, da der Gesetzgeber Eheleute und eingetragene Lebenspartner anders als Lebensgefährten behandeln dürfe. Auch ist der BGH der Ansicht, dass eine Verletzung des von Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege.</p>
<h3>Adoption Stiefkind</h3>
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		<title>Umgangsrecht Wechselmodell</title>
		<link>https://smlm-partner.de/umgangsrecht-wechselmodell/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 17:27:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Umgangsrecht: Das paritätische Wechselmodell Umgangsrecht Wechselmodell: Der BGH hat durch Beschluss vom 01.02.2017 (Az. XII ZB 601/15) folgendes entschieden: Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Umgangsrecht: Das paritätische Wechselmodell</h2>
<p>Umgangsrecht Wechselmodell: Der BGH hat durch Beschluss vom 01.02.2017 (Az. XII ZB 601/15) folgendes entschieden:</p>
<ol>
<li>
<blockquote><p>Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p> Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.</p></blockquote>
</li>
</ol>
<h2>Umgangsrecht Wechselmodell</h2>
<p>Im Verfahren vor dem BGH stritten die geschiedenen Eltern um das Sorgerecht ihres gemeinsamen minderjährigen Sohnes. Der Sohn hielt sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im März 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besuchen sollte. Der Vater strebte aber eine Umgangsregelung in Form eines sog. paritätischen Wechselmodells an, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern.<br />
Er wollte den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag bis zum Schulbeginn zu sich nehmen.</p>
<h3>Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil</h3>
<p>Der BGH hat festgestellt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB) habe. Wie genau dieses Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet werden solle, liege in der Entscheidung der Familiengerichte (§ 1684 Abs. 3 BGB).</p>
<p>Das Gesetz enthalte keine umgangsrechtlichen Beschränkungen, dass die vom Gericht angeordneten Umgangsregelungen nicht zu einer hälftigen Betreuung durch die Eltern führen dürften. Auch wenn sich die gesetzliche Regelung am sog. Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil, orientierten, werde dadurch die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Des Weiteren stehe eine Umgangsregelung in Form des paritätischen Wechselmodells mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, da beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge seien und die im Wechselmodell führende Umgangsregelung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halte.<br />
Maßstab für die gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells: Kindeswohl</p>
<h3>Kindeswohl ist der Maßstab für Umgangsrecht Wechselmodell</h3>
<p>Nach dem BGH müsse für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells neben den beiderseitigen Elternrechten, das Kindeswohl, berücksichtigt werden. Das Familiengericht müsse prüfen, ob im konkreten Fall das Wechselmodell für das Kindeswohl am Besten sei. Es vergleicht das Umgangsrecht Wechselmodell mit anderen Umgangsmodellen.</p>
<p>Im Vergleich zu anderen Umgangsmodellen stelle das Wechselmodell nämlich höhere Anforderungen an Eltern und Kind. Denn das Kind müsse in zwei Haushalten leben und sich auf zwei Lebensumgebungen einstellen.<br />
Um das Wechselmodell anordnen zu können, müssten die Eltern kommunikations- und kooperationsfähig sein. Die Anordnung des Wechselmodells dürfe nicht dazu dienen, diese Voraussetzung erst herbeizuführen. Falls das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet sei, liege eine Anordnung des Wechselmodells nicht im Interesse des Kindes.<br />
Ein weiterer wesentlicher Aspekt, für oder gegen die Anordnung, sei der geäußerte Wille des Kindes. Das Familiengericht müsse diesen umfassend im Umgangsrechtsverfahren aufklären und dafür grundsätzlich auch das Kind persönlich anhören.</p>
<p><a href="https://smlm-partner.de/umgangsrecht-und-kindeswohl/">Kindeswille und Kindeswohl</a> prägen den Maßstab im Verfahren um das Umgangsrecht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/umgangsrecht-wechselmodell/">Umgangsrecht Wechselmodell</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Herausgabe Ehewohnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/herausgabe-ehewohnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 17:19:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Herausgabe der Ehewohnung an den anderen Ehegatten Herausgabe Ehewohnung: Am 28. September 2016 hat der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung (Az. XII ZB 487/15) wie folgt entschieden: Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/herausgabe-ehewohnung/">Herausgabe Ehewohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Herausgabe der Ehewohnung an den anderen Ehegatten</h2>
<p>Herausgabe Ehewohnung: Am 28. September 2016 hat der <strong>Bundesgerichtshof</strong> in einer Leitsatzentscheidung (Az. XII ZB 487/15) wie folgt entschieden:</p>
<p>Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass die familienrechtlichen Vorschriften vor den allgemeinen eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüche (dazu gehört auch der § 985 BGB) vorrangig anzuwenden seien.</p>
<p>Insofern hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass</p>
<blockquote><p>der Eigentümer – Ehegatte, der dem Ehegatten die Ehewohnung (..) überlassen hat, bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung aber gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im <strong>Ehewohnungsverfahren</strong> verfolgen kann.</p></blockquote>
<p>Dies bedeutet, dass der Ehegatte, in dessen Eigentum die Ehewohnung steht, der diese aber nicht bewohnt, sondern dem anderen Ehegatten überlassen hat, sich während der Trennungszeit nicht auf den in § 985 BGB schlichten verankerten Grundsatz:</p>
<p>„Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen“, verlassen kann. Vielmehr kann er sich während der Trennungszeit möglicherweise lediglich auf den § 1361 b BGB stützen. In dem Gesetzestext heißt es wie folgt:</p>
<p>§ 1361 BGB</p>
<blockquote><p>(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von den im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück zu, so ist dies gesondert zu berücksichtigen; entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.</p></blockquote>
<h3>Herausgabe Ehewohnung</h3>
<p>Die Ehewohnung wird oftmals zum Streitpunkt innerhalb der familienrechtlichen Angelegenheit. Laufende Kreditverbindlichkeiten der Ehewohnung und die <a href="https://smlm-partner.de/scheidung-und-gemeinsame-schulden/">gemeinsamen Schulden in der Scheidung</a> belasten alle Beteiligten.</p>
<p>Zur Herausgabe der Ehewohnung. Hinweise zum Urteil des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/herausgabe-ehewohnung/">Herausgabe Ehewohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheidung und gemeinsame Schulden</title>
		<link>https://smlm-partner.de/scheidung-und-gemeinsame-schulden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 15:25:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Befreiung von Sicherheiten des einen Ehegatten für die Aufnahme von Bankkrediten des anderen Ehegatten Scheidung und gemeinsame Schulden / Scheidung und Befreiung von Sicherheiten Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. IIX ZR 61/13) folgendes entschieden: Hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/scheidung-und-gemeinsame-schulden/">Scheidung und gemeinsame Schulden</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3>Befreiung von Sicherheiten des einen Ehegatten für die Aufnahme von Bankkrediten des anderen Ehegatten</h3>
<p>Scheidung und gemeinsame Schulden / Scheidung und Befreiung von Sicherheiten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. März 2015 (Az. IIX ZR 61/13) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen.<br />
Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.</p></blockquote>
<p>Wenn ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten ermöglicht, in dem er selbst dingliche Sicherheiten an seinem Grundstück einräumt, so begründet dies damit ein besonderes familienrechtliches Schuldverhältnis. Dieses ist nach den Regeln des sogenannten Auftragsrechts abzuwickeln. Der Ehegatten, welcher die Sicherheit gestellt hat, kann nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf Befreiung von der Verbindlichkeit und auf Ersatz erstandener Vermögensopfer klagen.</p>
<p>Denn wenn die Ehe scheitert, kann das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Der leistende Ehegatte kann dann wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Hat er hierzu Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Er ist dann vom anderen Ehegatten so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit dem Drittschuldner stehen würde.</p>
<h3>Scheidung und gemeinsame Schulden</h3>
<p>Die Geltendmachung dieses Befreiungsanspruches unterliegt allerdings Einschränkungen. Die wichtigste Einschränkung ergibt sich aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB. Darin heißt es:</p>
<blockquote><p><strong>Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.</strong></p></blockquote>
<p>Eine weitere Einschränkung ergibt sich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treue und Glauben. Wenn z.B. das besondere Auftragsverhältnis zwischen den Ehegatten zu dem Zweck begründet wurde, dem anderen Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu beschaffen, so kann nicht sofortige Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangt werden. Allerdings kann der Sicherheit gebende Ehegatte verlangen, dass ihm der Schuldner – Ehegatte – einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit er die Grundschulden noch benötigt.</p>
<p>Derzeit verschärfen Banken die Voraussetzungen für die Kreditvergabe von Immobilien. Die familienrechtliche Beratung betrifft folglich auch die weitere aktuell geänderte Finanzierungsmöglichkeit der <a href="https://smlm-partner.de/nebenwirkungen-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie-auf-das-familienleben/">gemeinsamen Immobilie in der Scheidung</a>.</p>
<p>Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aspekt Scheidung und gemeinsame Schulden / Scheidung und Befreiung von Sicherheiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/scheidung-und-gemeinsame-schulden/">Scheidung und gemeinsame Schulden</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 15:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>BGH, Beschluss vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15 Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig. Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><strong>BGH, <em>Beschluss </em>vom 09.11.2016 &#8211; XII ZB 227/15</strong></h2>
<p><strong>Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</strong>: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig.</p>
<p>Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht nach, so droht ihm eine Anrechnung von fiktiven Einkünften, die bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. In einem Prozess muss der Unterhaltsverpflichtete darlegen und beweisen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen ist: Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt.</p>
<p><strong>Umfang der Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. November 2016 entschieden, dass der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erwerbsobliegenheit nicht Genüge getan ist, sofern sich ein Unterhaltsverpflichteter lediglich auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beruft.</p>
<p>Im Verfahren geht es um einen minderjährigen Jungen, der im Haushalt seines Vaters lebt. Vertreten durch seinen Vater verklagte der Junge seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Mutter ist zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Mutter war der Ansicht, sie könne keinen Unterhalt leisten, da sie eine Erwerbsminderungsrente beziehe und deshalb nicht über genügend Einkünfte verfüge. Zudem müsse sie ihre gebrechliche Mutter pflegen.</p>
<h3>Der Sachverhalt zum Verfahren um Unterhaltsrecht</h3>
<p>Das <strong>Oberlandesgericht Brandenburg</strong> sah die Mutter als hinreichend leistungsfähig an. Ihr seien fiktive Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Allein der Umstand, dass die Mutter eine Erwerbsminderungsrente beziehe, entbinde sie als Unterhaltsverpflichtete nicht von ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Auch ein Erwerbsminderungsrentenberechtigter müsse seine Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Genau dies habe die Mutter jedoch nicht getan, denn sie sei durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in geringem Umfang auszuüben.</p>
<h3>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt trotz Bezug von Erwerbsminderungsrente</h3>
<p>Zwar beinhalte der <strong>Bezug einer Erwerbsminderungsrente</strong> eine starke Indizwirkung für eine Erwerbsunfähigkeit. Im Sozialrecht gelte man aber bereits als erwerbsunfähig, wenn man nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit belege der Bezug der Erwerbsminderungsrente lediglich, dass die Mutter nicht in der Lage sei mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dass sie darüber hinaus auch nicht in der Lage sei, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dies habe die Mutter nicht dargelegt und bewiesen. Vielmehr zeige der Umstand, dass sie ihre eigene Mutter pflege, dass sie eine Geringverdienertätigkeit ausüben könne.</p>
<h2>Der Bundesgerichtshof:</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg. Der Streit um die Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt wurde jedoch wegen anderer Gründe zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Er betonte, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit treffe.  Der Unterhaltspflichtige trage die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Aus dem alleinigen Umstand des Beziehens einer Erwerbsminderungsrente gehe keine „vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich,“ hervor. Dies entspreche auch den sozialrechtlichen Bestimmungen. Zwar sei es dem Unterhaltspflichtigen in diesem Fall nicht möglich auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückzugreifen, dies schließe aber seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet durch Eigeninitiative geeignete Erwerbsmöglichkeiten zu suchen. Der <strong>Bundesgerichtshof</strong> stellte zudem fest, dass die <strong>Pflege seiner Eltern den Unterhaltsverpflichteten nicht von der Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Unterhaltes seiner Kinder entbinde.</strong></p>
<h2>Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</h2>
<p><a href="https://smlm-partner.de/unterhalt-2017/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Düsseldorfer Tabelle 2017</a>, <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Wuohnwert</a>, <a href="https://smlm-partner.de/elternunterhalt/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Unterhalt und Leistungsfähigkeit</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/">Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Unterhalt 2017</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2017 10:42:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2017 Zum 01.01.2017 änderte sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2017. Die Düsseldorfer Tabelle enthält die Leitlinien für die Berechnung des Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist entsprechend kein Gesetz. Vielmehr basiert die Tabelle auf einem gemeinsamen Konsens zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLG [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2017</h2>
<p>Zum 01.01.2017 änderte sich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle der<strong> Unterhalt 2017</strong>. Die Düsseldorfer Tabelle enthält die Leitlinien für die Berechnung des Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle ist entsprechend kein Gesetz. Vielmehr basiert die Tabelle auf einem gemeinsamen Konsens zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Köln (OLG Köln) und Hamm (OLG Hamm) sowie der Kommission des Familiengerichtstages.</p>
<p>Die <a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2017/01/Düsseldorfer-Tabelle-01.01.2017.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zahlbeträge für den Unterhalt ab Januar 2017</a> wurden teilweise erhöht, die <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/aktuelles/familienrecht/unterhaltsrechner-duesseldorfer-tabelle-2016/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Leitlinien des OLG Düsseldorf</a> zur Berechnung von Unterhalt gelten entsprechend unverändert fort.</p>
<h3>Unterhalt 2017</h3>
<h3>Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 1. Januar 2017</h3>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Umgangsrecht und Kindeswohl</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Dec 2016 19:36:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Umgangsrecht: Kindeswille als ausschlaggebendes Kriterium Umgangsrecht und Kindeswohl Bundesverfassungsgericht betont Kindeswillen, auch wenn er von der Mutter beeinflusst wurde. Bei Entscheidungen über den Umgang von Eltern und Kind sieht das Bundesverfassungsgericht den Kindeswillen, sofern er „Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindung“ ist, als ausschlaggebendes Kriterium an, auch wenn dieser durch die Mutter beeinflusst ist. Lehnt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><strong>Umgangsrecht: Kindeswille als ausschlaggebendes Kriterium</strong></h2>
<p>Umgangsrecht und Kindeswohl</p>
<blockquote><p>Bundesverfassungsgericht betont Kindeswillen, auch wenn er von der Mutter beeinflusst wurde.</p></blockquote>
<p>Bei Entscheidungen über den Umgang von Eltern und Kind sieht das Bundesverfassungsgericht den Kindeswillen, sofern er „Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindung“ ist, als ausschlaggebendes Kriterium an, auch wenn dieser durch die Mutter beeinflusst ist. Lehnt das Kind den Umgang mit dem Vater ab, so muss dieser unter Umständen hinnehmen, dass er sein Kind über einen gewissen Zeitraum nicht sehen darf.</p>
<p>Am 25. April 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein befristeter Umgangsausschluss unter Gestattung eines monatlichen Briefkontaktes nicht gegen das Recht der elterlichen Sorge aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt (1 BvR 3326/14).</p>
<p>Kurz nach der Geburt des Sohnes im Jahre 2003 trennten sich die Eltern. Zunächst wurde dem Vater im Jahre 2010 gerichtlich begleiteter Umgang mit seinem Kind eingeräumt. Nachdem diese Kontakte größtenteils nicht stattfanden, wurde das Umgangsrecht nach Anhörung des Sohnes, der sich gegen den Umgang mit seinem Vater aussprach, für zwei Jahre ausgeschlossen. Denn der Umgang mit dem Vater sei nicht mit dem <strong>Kindeswohl</strong> zu vereinen, da das Kind ausdrücklich jeden Kontakt mit dem Vater ablehne. Ein Umgang zu diesem Zeitpunkt bei dem Jungen würde zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und einem Kontrollverlust führen.</p>
<h3>Umgangsrecht und Kindeswohl</h3>
<p>Auf Beschwerde des Vaters wurde das Kind erneut im Jahre 2014 angehört. Auch zu diesem Zeitpunkt lehnte der nunmehr fast 11-jährige Junge jeglichen Umgang mit dem Vater ab. Das Oberlandesgericht hielt den befristeten Umgangsausschluss aufrecht, billigte dem Vater jedoch zu, mit seinem Sohn einmal im Monat brieflichen Kontakt zu halten. Auch das Oberlandesgericht sah eine Gefährdung der seelisch-geistigen Entwicklung des Sohnes bei Umgängen mit dem Vater. Der Wunsch des Sohnes sei zwar durch die Mutter beeinflusst, eine erzwungene Kontaktaufnahme könne jedoch ein Rückzugsverhalten des Sohnes zur Folge haben.</p>
<h3>Das Bundesverfassungsgericht:</h3>
<p>Gegen diese Entscheidung erhob der Vater Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, da er sich in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt fühlte. Dieses sah in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes jedoch keinen Verstoß gegen die elterliche Sorge: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die elterliche Sorge dort eine Einschränkung erfährt, wo es der Schutz des Kindes erfordert. Die Kundgabe des Willens ist Ausdruck der Selbstbestimmung des Kindes. Eine Missachtung dieses Willens könnte beim Kind das Gefühl der Geringschätzung der eigenen Persönlichkeit hervorrufen. Dies schadet der persönlichen Entwicklung des Kindes. Auch ein beeinflusster Kindeswille ist damit grundsätzlich beachtlich, sofern er „Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindung“ ist. Unbeachtlich ist dagegen ein geäußerter Wille, der nicht die tatsächlichen familiären Bindungsverhältnisse wiederspiegelt. Insbesondere ist auch der lediglich briefliche Kontakt verhältnismäßig.  Dem Vater wird so die Möglichkeit gegeben, langsam das Interesse des Kindes an ihm zu wecken.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht billigte auch die Dauer des zweijährigen Umgangsausschlusses. Denn auf Änderungen in den Bindungsverhältnissen der Parteien könnte durch die regelmäßige gerichtliche Überprüfung reagiert werden.</p>
<h4>Rechtsprechung und Hinweise zum Umgangsrecht und Kindeswohl</h4>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unterhaltspflicht bei Samenspende</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhaltspflicht-bei-samenspende/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Sep 2016 18:05:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Unterhaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhaltspflicht des Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat Unterhaltspflicht bei Samenspende Zur Unterhaltspflicht bei Samenspende eines Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat: Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 23. September 2015 Aktenzeichen XII ZR 99/14 folgendes: 1.     Eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Unterhaltspflicht des Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat</h2>
<h3>Unterhaltspflicht bei Samenspende</h3>
<p>Zur Unterhaltspflicht bei Samenspende eines Mannes, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 23. September 2015 Aktenzeichen XII ZR 99/14 folgendes:</p>
<p style="padding-left: 60px;">1.     Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">2.     Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form.</p>
<p>Im Einzelnen wurde dies damit begründet, dass der Klägerin – dem Kind – ein Unterhaltsanspruch gegen den Mann, der die Vaterschaft zwar nicht anerkannt hat, aber in die Befruchtung der Lebensgefährtin mit einer Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, aufgrund eines mit familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrages zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB zusteht.</p>
<h3>Einwilligung in die Unterhaltspflicht</h3>
<p>Durch die Einwilligung eines Ehemannes kommt zum Ausdruck, dass dieser die Elternschaft kraft Willensaktes übernehmen und sich mithin wie ein ehelicher Vater um das Kind kümmern möchte. Dieses Verhalten kann sodann von der Ehefrau so verstanden werden, als ob der Ehemann die Unterhaltspflicht für das Kind übernehmen möchte. Unabhängig davon, ob tatsächlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Diese Überlegungen gelten zudem auch für einen nicht verheirateten Mann, der die Einwilligung erteilt, aber die Vaterschaft im Nachhinein nicht anerkennt. Dieser hat durch die Einwilligung seine Bereitschaft zur Übernahme der väterlichen Pflichten zu erkennen gegeben. Daran müsse er sich im Nachhinein festhalten lassen. Dies ergibt sich auch aus der Gleichstellung von Ehemännern und nicht verheirateten Männern in § 1600 Abs. 5 BGB.</p>
<p>Die Willenserklärung des Ehemanns besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und stellt somit eine Einwilligung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB dar. Dabei setzt eine solche Einwilligung nicht voraus, dass der einwilligende Mann die Stellung eines Vaters übernehmen möchte und ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliegt. Ein solcher Rechtsbindungswille ist im Zweifel bereits dann anzunehmen, wenn die Frau die Befruchtung von der Mitwirkung des Mannes abhängig gemacht hat. Die bloße Kenntnis der Befruchtung reicht hingegen nicht aus, um eine Willenserklärung nach § 1600 Abs. 5 zu begründen.</p>
<h3>Unterhaltspflicht bei Samenspende</h3>
<p>Die Wirksamkeit der Willenserklärung ist davon abhängig, dass der Mann die Erklärung gegenüber der Frau abgegeben hat. Diese kann auch dadurch erfolgen, dass sie auf Veranlassung des von dem die Befruchtung durchführenden Arzt dokumentiert wird. Dabei wird zugleich die Einwilligung gegenüber der Frau abgegeben. Die Einwilligung kann nach der Begründung des BGHs auch formlos erfolgen. Das Schriftformerfordernis nach § 761 S. 1 BGB, welcher die Form für ein Leibrentenversprechen normiert, gilt für diesen Fall nicht. Denn bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente wesentlich unterscheidet. Die Erklärung des Mannes kann auch bis zur die zur Schwangerschaft führenden künstlichen Befruchtung grundsätzlich frei widerrufen werden.</p>
<p>Der Inhalt der Unterhaltspflicht ergibt sich sodann aus den Vorschriften zum Verwandtenunterhalt, insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BG und den darin beschriebenen Voraussetzungen zur Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anspruchshöhe.</p>
<p>Beachten Sie auch in diesem Kontext die Rechtsprechung zu <a href="https://smlm-partner.de/vaterschaftsanfechtung-durch-samenspender/">Vaterschaft und Anfechtung</a> durch den Samenspender.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltspflicht-bei-samenspende/">Unterhaltspflicht bei Samenspende</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben</title>
		<link>https://smlm-partner.de/nebenwirkungen-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie-auf-das-familienleben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Sep 2016 17:11:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehebedingte Nachteile]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrechner Düsseldorfer Tabelle 2016]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben Die gemeinsame Immobilie bei Trennung und Scheidung Nebenwirkungen der wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben: Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) ist als Reaktion auf die Immobilienmarktkrise in den USA und der daraus resultierenden Finanzmarktkrise im März 2016 in Kraft getreten. Die WIKR stellt eine Umsetzung der EU-Vorgaben durch den Bundestag in nationales Recht dar. Vor [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/nebenwirkungen-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie-auf-das-familienleben/">Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben</h2>
<h3>Die gemeinsame Immobilie bei Trennung und Scheidung</h3>
<p>Nebenwirkungen der wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben: Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) ist als Reaktion auf die Immobilienmarktkrise in den USA und der daraus resultierenden Finanzmarktkrise im März 2016 in Kraft getreten. Die WIKR stellt eine Umsetzung der EU-Vorgaben durch den Bundestag in nationales Recht dar.</p>
<p>Vor der WIKR sind private Wohnimmobilienkredite anhand des Immobilienwertes vergeben worden. Der Beleihungswert der Immobilie belief sich dabei in Deutschland auf rund 20 Prozent unterhalb des Verkehrswertes. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Immobilienwert über die gesamte Kreditlaufzeit mindestens dem ausstehenden Kreditbetrag entsprach. Zudem schöpften die Banken meist den Beleihungswert nicht gänzlich aus, um so einen Sicherheitspuffer zu schaffen. Diese konservative Vergabe von privaten Wohnimmobilienkrediten führte dazu, dass die Verlustquote bei privaten Wohnimmobilienkrediten in Deutschland im Jahr 2014 lediglich unter 0,1 Prozent betrug. Zudem profitierte der Kreditnehmer von diesen Vergabereglungen, indem er – wenn er aufgrund geänderter Umstände wie beispielsweise einer Scheidung die Kreditraten nicht mehr zahlen konnte – die Immobilie verkaufen und so die ausstehenden Schulden begleichen konnte.</p>
<h3>Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers</h3>
<p>Nunmehr wird bei der Vergabe von privaten Wohnimmobilienkrediten nach der neuen WIRK nicht mehr auf den Immobilienwert als Vergabekriterium abgestellt, sondern auf die <strong>Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers</strong>. Dies hat zur Folge, dass einkommensschwache Haushalte in Zukunft kaum mehr einen solchen Kredit erhalten werden und somit häufig die Familiengründungsphase und der Eigentumserwerb zeitlich auseinanderfallen dürften. Denn das Einkommen von Berufseinsteigern ist tendenziell niedriger als das Einkommen eines berufserfahreneren Menschen.</p>
<p>Es darf jedoch bei der Vergabe des Kredits nur das aktuelle Einkommen ohne Berücksichtigung zukünftiger Einkommenssteigerungen berücksichtig werden. Sollte der Kredit zudem bis ins Rentenalter noch nicht vollständig getilgt sein, darf die Bank bei der Vergabe des Kredites nur auf die aktuell bestehenden Rentenansprüche abstellen. Dies ist ein weiterer Nachteil für Berufseinsteiger, denn diese werden in den frühen Arbeitsjahren nur geringe Rentenansprüche bereits erworben haben. Ferner darf die Bank nicht mehr unterstellen, dass beide Partner nach Ablauf der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten gehen, sondern es wird bei der Vergabe des Kredits auf das aktuelle Einkommen geschaut.</p>
<p>Es dürfte für junge Familien daher bei aktueller Rechtslage schwierig werden, in Zukunft Wohneigentum durch private Wohnimmobilienkredite zu finanzieren.</p>
<h2>Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben</h2>
<p>Dies führt wiederum dazu, dass weniger Haushalte Eigentum erwerben können, weil sie keinen Kredit erhalten und deswegen die Mietwohnungen länger bewohnen. Dadurch werden in Zukunft die bereits bestehenden Mietwohnungsengpässe weiter verschärft.</p>
<p>Auch für rentennahe Haushalte hat die WIKR negative Nebenwirkungen. Denn für viele Haushalte ist die Wohnimmobilie das Standbein für die Altersvorsorge. Oftmals müssen die Immobilien im Alter jedoch altersgerecht umgebaut werden, wozu die Rentner wiederum einen Kredit benötigen. In diesem Fall werden nach der WIKR bei der Vergabe des Kredits die Rentenansprüche als Einkünfte zugrunde gelegt. Ein weiteres Kriterium ist, dass es möglich erscheinen soll, dass der Kreditnehmer das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung zurückzahlt. Die geringere Restlebenserwartung der älteren Menschen führt daher zu höheren Tilgungsraten, die von den laufenden Renteneinkünften jedoch nicht gezahlt werden können. Dabei sollte die Lebenserwartung bei der Vergabe eines Kredits außer Acht gelassen werden. Denn immerhin bestehen für die Banken im Ernstfall auch Regressansprüche gegenüber den Erben.</p>
<p>Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber die WIKR an einigen Stellen nachbessern wird und wie die Rechtsprechung die Pflichten der Banken bei der Einkommensberechnung weiter konkretisieren wird.  Dies mit dem Ziel die Nebenwirkungen der WIKR – insbesondere für junge Familien und ältere Haushalte – aufzufangen.  Einige Berufsverbände kritisieren die Umsetzung der Kreditrichtlinie als zu weitgehend. Denn die Möglichkeiten der Finanzierung von Wohneigentum werden durch die Umsetzung der Kreditrichtlinie erschwert &#8211;  dies gilt umso mehr für die Situation von Trennung und Scheidung  Insbesondere in Bezug auf die (gemeinsame) Immobilie.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/nebenwirkungen-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie-auf-das-familienleben/">Nebenwirkungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf das Familienleben</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vermögensauseinandersetzung bei Trennung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/vermoegensauseinandersetzung-bei-trennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2016 16:45:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Vermögensauseinandersetzung bei Trennung Rubrik: Veranstaltungen / Fachvortrag Fachvortrag zum Thema: Berechnung von Zugewinn und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung und Trennung nach aktueller Rechtsprechung, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des BGH Mit dem Ehescheidungsantrag wird der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung geschaffen. Der Zugewinn eines Ehegatten ist das während der Ehezeit erwirtschaftete Endvermögen abzüglich [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Vermögensauseinandersetzung bei Trennung</h2>
<p><strong>Rubrik: Veranstaltungen / Fachvortrag</strong></p>
<p>Fachvortrag zum Thema: Berechnung von Zugewinn und Zugewinnausgleichsansprüchen sowie die <a href="https://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/vermoegensauseinandersetzung/">Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung und Trennung</a> nach aktueller Rechtsprechung, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des BGH</p>
<p>Mit dem Ehescheidungsantrag wird der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung geschaffen. Der Zugewinn eines Ehegatten ist das während der Ehezeit erwirtschaftete Endvermögen abzüglich des in der Ehe eingebrachten Anfangsvermögen. Die komplizierten Berechnungen der Ansprüche auf Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung werden anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf dargestellt. Der Vortrag befasst sich darüber hinaus mit den gängigen Formulierungen in Vereinbarungen zur Scheidung bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Im Vortrag wird erläutert, wie wichtig es ist, den Ehevertrag und auch die Scheidungsfolgenvereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen.</p>
<p><strong>Datum:</strong> Am Freitag, den 15. Juli 2016, 20:00 Uhr</p>
<p><strong>Veranstaltungsort:</strong> Kaistraße 13, 40221 Düsseldorf Schrader-Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><strong>Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl zum Fachvortrag begrenzt ist. Eine vorherige Anmeldung per E-Mail ist unbedingt erforderlich. Anmeldung bitte an:</strong><br />
<strong> info@schrader-mansouri.de</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anerkennung ausländischer Ehescheidung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/anerkennung-auslaendischer-ehescheidung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2016 15:17:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung ausländischer Ehescheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag Anerkennung scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehescheidung Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Anerkennung ausländischer Ehescheidung Die Anerkennung ausländischer Ehescheidung selbst zunächst ein ausländisches Scheidungsurteil voraus. Nach den allgemeinen Grundsätzen entfaltet ein ausländisches Scheidungsurteil nur in dem Staatsgebiet Wirkung, indem es erlassen worden ist. Dabei steht es grundsätzlich jedem Staat frei, ob und unter welchen Grundvoraussetzungen ausländische Scheidungsurteile anerkannt  werden, soweit keine anderslautende Staatsverträge vorliegen. Für den deutschen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Anerkennung ausländischer Ehescheidung</h2>
<p>Die Anerkennung ausländischer Ehescheidung selbst zunächst ein ausländisches <strong>Scheidungsurteil</strong> voraus. Nach den allgemeinen Grundsätzen entfaltet ein ausländisches Scheidungsurteil nur in dem Staatsgebiet Wirkung, indem es erlassen worden ist.</p>
<p>Dabei steht es grundsätzlich jedem Staat frei, ob und unter welchen Grundvoraussetzungen ausländische Scheidungsurteile anerkannt  werden, soweit keine anderslautende Staatsverträge vorliegen. Für den deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland geschiedene Ehe weiterhin als bestehend. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich  rechtswirksam  beendet sein, bedarf es einer Anerkennung. Das gleiche gilt auch für die privatrechtliche Lösung der Ehe.</p>
<h3>Anerkennung ausländischer Ehescheidung</h3>
<p>Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts. Eine Entscheidung über die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede Person, die ein Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft machen kann (antragsberechtigt in diesem Sinne sind zum Beispiel Erben, spätere Ehegatten, Verlobte etc.).</p>
<p>Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Weitere – in der ausländischen Entscheidung &#8211;  weiter getroffenen Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Fragen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.</p>
<h3>Checkliste zum Antrag</h3>
<h3>Anerkennung ausländischer Ehescheidung:</h3>
<ul>
<li>Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet</li>
<li>Eheurkunden, Familienbuch etc.</li>
<li>Nachweis der rechtskräftigen Auflösung der Ehe</li>
<li>Beglaubigungen ausländischer Urkunden</li>
<li>Staatsangehörigkeit Nachweis</li>
<li>Nachweis Aufenthalt</li>
<li>Übersetzung durch qualifizierten Übersetzer</li>
<li>Originalausfertigung der benötigten Unterlagen</li>
<li>Nachweis Identität Antragssteller</li>
<li>Nachweis Einkünfte Antragssteller</li>
<li>ggfs. Vollmacht</li>
</ul>
<div id="attachment_1390" style="width: 222px" class="wp-caption alignleft"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-1390" class="wp-image-1390 size-medium" title="Antrag Anerkennung ausländischer Ehescheidung" src="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG-212x300.jpg" alt="Antrag Anerkennung ausländischer Ehescheidung" width="212" height="300" data-id="1390" srcset="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG-212x300.jpg 212w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG-768x1086.jpg 768w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG-724x1024.jpg 724w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG-1200x1697.jpg 1200w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/05/Antrag-Anerkennung-ausl-Scheidung-107-FamFG.jpg 1240w" sizes="(max-width: 212px) 100vw, 212px" /><p id="caption-attachment-1390" class="wp-caption-text">Anerkennung ausländische Ehescheidung</p></div>
<h4>Kurzbeitrag zum Thema &#8222;Anerkennung ausländischer Ehescheidung&#8220;</h4>
<h3></h3>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/scheidungskosten-als-aussergewoehnliche-belastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 May 2016 16:41:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung &#8211; das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes: Kosten eines Scheidungsverfahrens sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen. Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</h2>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung &#8211; das Finanzgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 Aktenzeichen 14 K1861/15 folgendes:</p>
<p>Kosten eines <a href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/familienrecht/">Scheidungsverfahrens</a> sind als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren und im Rahmen einer Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Vermögensaufwendungen wie Gerichts-und Anwaltskosten, die aufgrund einer Ehescheidung entstehen, erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, den er sich aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Insofern sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies hat zur Folge, dass Scheidungskosten im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist. Ein Ausschluss vom Abzug findet nach dem Einkommensteuergesetz nicht statt, denn Ehe-Scheidungskosten vom Ausschluss nicht erfasst sind.</p>
<p>Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung</p>
<div>
<h2>Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen</h2>
</div>
<div>
<div>(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.</div>
<div>(2) <sup>1</sup>Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. <sup>2</sup>Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. <sup>3</sup>Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. <sup>4</sup>Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</div>
<div>
<p>(3) <sup>1</sup>Die zumutbare Belastung beträgt</p>
<table>
<colgroup>
<col width="5%" align="left" />
<col width="55%" align="left" />
<col width="14%" align="center" />
<col width="14%" align="center" />
<col width="14%" align="center" /></colgroup>
<thead valign="bottom">
<tr>
<th colspan="2" align="center" charoff="50" valign="middle">bei einem Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">bis<br />
15 340<br />
EUR</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">über<br />
15 340<br />
EUR<br />
bis<br />
51 130<br />
EUR</th>
<th align="center" charoff="50" valign="middle">über<br />
51 130<br />
EUR</th>
</tr>
</thead>
<tbody valign="top">
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top">1.</td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">a) nach § 32a Absatz 1,</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">5</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">6</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">7</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">b) nach § 32a Absatz 5<br />
oder 6 (Splitting-Verfahren)<br />
zu berechnen ist;</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">4</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">5</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">6</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top">2.</td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">bei Steuerpflichtigen mit</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="center" charoff="50" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">a) einem Kind oder zwei<br />
Kindern,</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">2</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">3</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">4</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top">b) drei oder mehr Kindern</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">1</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">1</td>
<td align="center" charoff="50" valign="top">2</td>
</tr>
<tr>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td align="left" charoff="50" valign="top"></td>
<td colspan="3" align="left" charoff="50" valign="top">Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><sup>2</sup>Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.</p>
</div>
<div>(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.</div>
<div>
<h3>Fachbeitrag zum Thema “Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung&#8220;</h3>
</div>
</div>
<p><!--:--></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unterhalt Eltern Pflegeheim</title>
		<link>https://smlm-partner.de/unterhalt-eltern-pflegeheim/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Apr 2016 15:52:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Eltern Pflegeheim]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=1068</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Unterhalt Eltern Pflegeheim BGH entscheidet zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Sozialhilfebedürftigen Berechtigten im Falle einer Heimunterbringung. Zur Entscheidung stand ebenfalls die Verteilung der Darlegungslast zur Angemessenheit der Heimkosten und der Auswahl des Heims (BGH 12. Zivilsenat Urteil vom 7.10.2015  Aktenzeichen XII ZB 26/15) Unterhalt Eltern Pflegeheim Die Leitsätze des Urteils: Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Unterhalt Eltern Pflegeheim</h2>
<p><a title="Bundesgerichtshof" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">BGH</a> entscheidet zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Sozialhilfebedürftigen Berechtigten im Falle einer Heimunterbringung. Zur Entscheidung stand ebenfalls die Verteilung der Darlegungslast zur Angemessenheit der Heimkosten und der Auswahl des Heims (BGH 12. Zivilsenat Urteil vom 7.10.2015  Aktenzeichen XII ZB 26/15)</p>
<h3><span style="font-size: 1rem;">Unterhalt Eltern Pflegeheim</span></h3>
<h4><span style="font-size: 1rem;">Die Leitsätze des Urteils:</span></h4>
<ol>
<li>
<blockquote><p>Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Se- natsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiier- ten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwi- schen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203).</p></blockquote>
</li>
</ol>
<p>Mehr zum Thema Unterhalt Eltern Pflegeheim finden Sie hier Elternunterhalt/<a title="Unterhalt Elternunterhalt Leistungsfähigkeit" href="https://smlm-partner.de/unterhalt-elternunterhalt-leistungsfaehigkeit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Leistungsfähigkeit</a>.</p>
<p><!--:--></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
