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	<title>Steuerrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<description>Arbeitsrecht Düsseldorf ✓ Strafrecht Düsseldorf ✓ Handels- &#38; Vertragsrecht Düsseldorf ✓ Gesellschaftsrecht ✓</description>
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	<title>Steuerrecht Archive | MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 09:45:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnerzielungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Liebhaberei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehören zu den sogenannten Gewinneinkünften gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht. Weitere Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG</h1>
<p>Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehören zu den sogenannten Gewinneinkünften gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht. Weitere Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, welche mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Gewerbebetrieb weder als Ausübung einer Land-und Forstwirtschaft noch als freier Beruf einzuordnen ist.</p>
<h2>Gewinnerzielungsabsicht</h2>
<p>Wie bei anderen Gewinneinkünften auch ist stets eine Gewinnerzielungsabsicht, also das Erzielen eines Gewinns erforderlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) nennt dies das Streben nach Erzielung eines Totalgewinns (BfA 11.12.1997, NV  1998/947). Demnach liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn der Inhaber des Betriebs für die Zeit von der Gründung bis zur Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit ein positives Gesamtergebnis beabsichtigt. Das Ergebnis muss über den Einsatz des eigentlichen Betriebskapitals hinausgehen.</p>
<h2>Liebhaberei</h2>
<p>Fehlt eine Gewinnerzielungsabsicht, neigt das Finanzamt dazu, die betriebliche Tätigkeit als eine rein private, steuerlich nicht relevante Betätigung anzunehmen. Die Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und einer Liebhaberei können im Einzelfall schwierig sein. Eine mehrjährige Verlustperiode begründet für sich genommen noch lange keine Liebhaberei. Dies gilt insbesondere nicht während der Anlaufzeit nach Gründung des Betriebs.</p>
<h3>der Bundesfinanzhof (BFH)</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 23. Mai 2007 (Aktenzeichen Bundesfinanzhof XR 33/04) festgehalten, dass ein Anlaufzeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen angenommen werden könnte. So heißt es in der Entscheidung im Leitsatz 1::</p>
<blockquote><p>1. Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können (Rn.34).</p></blockquote>
<p>Im Leitsatz 2 heißt es:</p>
<blockquote><p>2. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrekturmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im<br />
Ausnahmefall in Betracht kommen (Rn.26).</p></blockquote>
<p>Die Finanzverwaltung wird im Ergebnis dieser Rechtsprechung  stets den sogenannten Anlaufzeitraum zu berücksichtigen haben. ist der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen kann den Betrieb nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden.</p>
<h3>Anlaufzeitraum = Anlaufzeitraum?</h3>
<p>Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine sogenannte innere Tatsache, welche von der Finanzverwaltung und von den Gerichten anhand äußerer Merkmale beurteilt wird. Das bedeutet, dass nach äußeren Umständen entschieden werden muss, ob das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Der Anlaufzeitraum von fünf Jahren erweist sich dabei nicht als starre Grenze. Denn, wie zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, mit Urteil vom 19.12.2016 entschied, kann der  Anlaufzeitraum mehr als fünf Jahre betragen. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ging es um eine zehnjährige Verlustphase. Das Finanzamt hatte in dem Fall keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen und Liebhaberei unterstellt, weil nach mehr als fünf Jahren ein Überschuss nicht erzielt werden konnte. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verluste des Gewerbetreibenden per Einkommensteuerbescheid nicht mehr an. Durch das Wegfallen der Verluste erhöhte sich die Steuerlast. Der Gewerbetreibende, welcher seine Tätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit d. h. als Nebentätigkeit ausübte, hatte die streitigen Steuerbescheide rechtzeitig angefochten und dem Finanzgericht zur Überprüfung gestellt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, sodass die von dem Kläger geltend gemachten Verluste von der Finanzverwaltung anerkannt werden mussten.</p>
<p>In der Entscheidung des Finanzgerichts heißt es:</p>
<blockquote><p> Bei einem nebenberuflich selbstständig tätigen Dachdecker, der seine selbstständige Erwerbstätigkeit wegen seiner Vollzeiterwerbstätigkeit als angestellten Dachdecker in einem weit entfernten anderen Bundesland nur an den Wochenenden sowie an Urlaubstagen ausüben kann, ist zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb mangels der Möglichkeit, größere Aufträge auszuführen, vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung noch nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht (Rn.32)(Rn.33).</p></blockquote>
<p>Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Verluste alleine nicht ausreichen, um einen für Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Vielmehr ist es erforderlich, dass weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründe (Liebhaberei) hinweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuererleichterungen Corona Update II</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2020 13:06:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterungen-corona-update-ii/">Steuererleichterungen Corona Update II</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus</h1>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) beschlossen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden Regelungen erlassen, die für die Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterung vorsehen.</p>
<h2>Steuerforderungen können zinslos gestundet werden</h2>
<p>Zur Vermeidung von unbilligen Härten kommt das Bundesfinanzministerium neben den bereits bekannt gegebenen <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterungen-wegen-corona/">Steuererleichterungen wegen Corona</a>  den Steuerpflichtigen weiter entgegen:</p>
<ol>
<li>
<blockquote><p>Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können <strong>bis zum 31. Dezember 2020</strong> unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern,die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO)regeln.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.</p></blockquote>
</li>
</ol>
<p>(Quelle: BMF IV A 3 &#8211; S 0336/19/10007 :002 ; 2020/0265898)</p>
<p>Update II zu den neuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. ++ Steuererleichterungen Corona ++</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
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		<title>Steuererleichterungen wegen Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2020 10:08:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererleichterungen wegen Corona Die Finanzverwaltung reagiert mit Steuererleichterungen für Unternehmen. Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag (aav_ust_sondervorauszahlung_2020)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Steuererleichterungen wegen Corona</h1>
<p>Die Finanzverwaltung reagiert mit <strong>Steuererleichterungen für Unternehmen.</strong></p>
<h2>Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:</h2>
<p>Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen <strong>auf Antrag</strong> (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/aav_ust_sondervorauszahlung_2020.pdf">aav_ust_sondervorauszahlung_2020</a>)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen <strong>bis auf Null fest</strong>. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“ und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.</p>
<p>Nach der Anleitung (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/anleitung_ust-svz.pdf">anleitung_ust-svz) </a>zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann für kriesenbetroffene Unternehmen bis auf Null festgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Steuererleichterung aufgrund Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 07:27:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererleichterungen wegen Corona Pandemie Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen reagiert auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie. Anträge auf zinslose Stundung Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer Die Finanzverwaltung hat verschiedene Maßnahmen zur Steuererleichterung wegen der Corona Pandemie bereits umgesetzt. So können Anträge auf zinslose Stundung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden. Zugleich können Anträge auf Herabsetzung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterung-aufgrund-corona-de/">Steuererleichterung aufgrund Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Steuererleichterungen wegen Corona Pandemie</h1>
<p>Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen reagiert auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie.</p>
<h2>Anträge auf zinslose Stundung Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer</h2>
<p>Die Finanzverwaltung hat verschiedene Maßnahmen zur Steuererleichterung wegen der Corona Pandemie bereits umgesetzt. So können <strong>Anträge auf zinslose Stundung</strong> der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden. Zugleich können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung gestellt werden.</p>
<p>Die Finanzverwaltung NRW hat hierfür einen Vordruck (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Steuererleichterungen-aufgrund-Corona.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Steuererleichterung wegen Corona</a>) veröffentlicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterung-aufgrund-corona-de/">Steuererleichterung aufgrund Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Steuerberaterhaftung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/steuerberaterhaftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Dec 2017 10:49:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Verzinsung von Steuern &#8211; Steuernachforderung und Steuererstattung Der Steuerberater verpflichtet sich gegenüber seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen, aufgrund des Steuerberatungsvertrags vollständig und umfassend zu beraten. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandats die Mandanten über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Hierzu gehören auch die Fragen der Verzinsung von Steuernachforderungen und  die Frage [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuerberaterhaftung/">Steuerberaterhaftung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Verzinsung von Steuern &#8211; Steuernachforderung und Steuererstattung</p>
<p>Der Steuerberater verpflichtet sich gegenüber seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen, aufgrund des Steuerberatungsvertrags vollständig und umfassend zu beraten. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandats die Mandanten über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.</p>
<p>Hierzu gehören auch die Fragen der Verzinsung von Steuernachforderungen und  die Frage der Verzinsung von Steuererstattungen. Im Gesetz ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und  Steuererstattungen in § 233 a AO geregelt:</p>
<blockquote><p>§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen<br />
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.<br />
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<br />
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.<br />
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.<br />
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.<br />
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.<br />
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.</p></blockquote>
<p>Die Regelungen des § 233 a AO sind nicht auf den ersten Blick transparent. Umso mehr ist der Steuerberater verpflichtet, dem Mandanten umfassend zu unterrichten und zu informieren. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 23. Senat 4.11.2014, Aktenzeichen 23 U 168/13 bestätigt das Gericht eine Entscheidung, die in einer vergleichbaren Sachlage auch bereits vom Oberlandesgericht Köln so entschieden worden ist.</p>
<p><strong> Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:</strong></p>
<blockquote><p>1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. <strong>Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann</strong> (Anschluss OLG Köln, 13. November 2008, 8 U 26/08, DStR 2009, 555).(Rn.10)</p></blockquote>
<p>Stehen  danach Zinsen im Raum, ist der Steuerberater verpflichtet, sein Mandanten darauf hinzuweisen. Er muss ihm auch einen Weg aufzeigen wir den Anfall von Nachzahlungszinsen vermeiden kann. Insbesondere kann der Steuerberater sich nicht darauf berufen, dem Mandanten sei schließlich bekannt, dass es grundsätzlich zu Nachzahlungszinsen kommen könnte gelangt, etwa aus vorangegangenen Steuerbescheiden.</p>
<p>Verfügt der Steuerpflichtige über Liquidität zum Ausgleich streitiger Steuerforderungen kann durch die entsprechende Maßnahme der Anfall der Zinsen vermieden werden. Im späteren Haftungsverfahren des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater muss der Steuerpflichtige darlegen und beweisen, dass der Steuerberater seine gebotene Aufklärung unterlassen hat. In der konkreten Situation ist jedoch der Steuerberater verpflichtet, die konkrete Betreuung des Mandanten im einzelnen darzustellen. (BGH 16. Oktober 2008 IX ZR 177/06).</p>
<p>Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung zum Steuerrecht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuerberaterhaftung/">Steuerberaterhaftung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Trennung und Steuern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 18:16:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus: Der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten</p>
<p>Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.2006 (Az.: XII ZR 111/03) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.</p></blockquote>
<p>Die Ehegatten waren steuerlich gemeinsam veranlagt. Sie stritten nun darüber, ob die Ehefrau dem Ehemann im Innenverhältnis zum Ausgleich der durch ihn geleisteten Steuerschuld verpflichtet sei. Der BGH führte dazu aus, dass die Ehegatten grundsätzlich Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB seien und eine Ausgleichspflicht hätten. Soweit es keine anderweitige Vereinbarung gebe, hafteten sie auch zu gleichen Teilen.<br />
Jedoch sei eine Parteivereinbarung vorrangig zu berücksichtigen.</p>
<h2>Trennung und Steuern</h2>
<p>Eine andere Aufteilung als die des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne sich z.B. aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Die Ehegatten seien sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig. Deshalb habe im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hätte. Dies führe im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen sei, die der Steuerschuld zugrunde lägen.</p>
<p>Auch eine andere konkludente Vereinbarung sei möglich, wenn z.B. die Steuerschulden nach bisheriger Handhabung der Ehegatten nur von einem von ihnen beglichen wurden. Dann könne eine konkludente Bestimmung vorliegen, dass nach ständiger Übung nur einer der Ehegatten die Steuerschulden zu begleichen habe und der andere im Innenverhältnis freigestellt wurde.</p>
<h3>Aufteilung der Steuerschuld</h3>
<p>Da aber grundsätzlich im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen habe, stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleiche. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten sei deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.</p>
<p>Problematisch war aber bisher immer auf welche Weise dies zu geschehen habe.<br />
Die Rechtsprechung habe auf diese Frage bisher keine Antwort gegeben. Fraglich war, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen sei oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen habe. Auch für den Fall einer Steuererstattung sei diese Frage bis jetzt offen gelassen worden.</p>
<p>Im Ergebnis entschied sich der BGH für die Heranziehung des <strong>§270 AO</strong> um die Steuerschuld und die sich daraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln.<br />
Dies führe zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis, weil so die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt werde.<br />
Mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung könne erreicht werden, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen habe, die auf seine Einkünfte entfalle. Dies gelte gleichermaßen für Steuererstattungen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden seien. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 11:39:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</h2>
<p>Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung &#8211; Dass Taxiunternehmer sog. Schicht-zettel auch für ihre steuerlichen Belange führen sollten, ist spätestens seit dem sog. Schichtzettel-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02 bekannt. Ungeklärt ist jedoch, welche Inhalte die Schichtzettel haben müssen, um auch ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein. Erkennt das FA den Schichtzettel nicht als ordnungsgemäß an, wird das FA von seiner Befugnis zur Schätzung ausgehen.</p>
<h3>Schätzungsbefugnis Finanzamt</h3>
<p>Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 hat die OFD Karlsruhe in einem Schreiben an den Taxiverband Deutschland e.V. mitgeteilt, dass es keine rechtliche Grundlage gibt, u.a. Taxiunternehmer zum Führen sog. Schichtzettel zu verpflichten. Zugleich hat die OFD mitgeteilt, dass die Aufzeichnungen der Taxiunternehmer (also die Schichtzettel) so beschaffen sein müssen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlage für die Steuerberechnung herzustellen. Daher ist insbesondere Folgendes aufzuzeichnen:</p>
<p>·      die vereinbarten Entgelte</p>
<p>·      die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen)</p>
<p>·      die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.</p>
<p>Jedoch ergibt sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten oder der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegenüber hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. November 2010 (IV A 4 &#8211; S 0316/08/10004 &#8211; 07) in Anlehnung an das Urteil des BFH vom. 26. Februar 2004 – Az. XI R 25/02 auf den Schichtzetteln Folgendes enthalten sein können, um ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu sein:</p>
<p>·      Name und Vorname des Fahrers</p>
<p>·      Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)</p>
<p>·      Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter</p>
<p>·      Anzahl der Touren lt. Taxameter</p>
<p>·      Summe der Einnahmen lt. Taxameter</p>
<p>·      Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und –ende)</p>
<p>·      Einnahmen für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters</p>
<p>·      Zahlungsart (z.B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)</p>
<p>·      Summe der Gesamteinnahmen</p>
<p>·      Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer</p>
<p>·      Angaben von sonstigen Abzügen (z.B. Verrechnungsfahrten)</p>
<p>·      Summe der verbleibenden Resteinnahmen</p>
<p>·      Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge</p>
<p>·      Kennzeichen der Taxe</p>
<div id="attachment_2056" style="width: 310px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" aria-describedby="caption-attachment-2056" class="wp-image-2056 size-medium" title="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" src="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg" alt="Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung" width="300" height="212" srcset="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-300x212.jpg 300w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-768x543.jpg 768w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi-1024x724.jpg 1024w, https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2016/10/Schichtzettel-Taxi.jpg 1753w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><p id="caption-attachment-2056" class="wp-caption-text">Schichtzettel Taxi</p></div>
<h3>Schichtzettel Mindestangaben</h3>
<p>Eine gesetzliche Grundlage für die obengenannten Angaben hat das BMF nicht genannt. Das Bundesfinanzministerium hat keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den vorgenannten Angaben um Mindestangaben handelt oder nicht.</p>
<p>Bereits hieraus ist ersichtlich, dass es innerhalb der Finanzverwaltung uneinheitlich gehandhabt wird, welchen Inhalt Schichtzettel haben sollten, um als ordnungsgemäß im steuerrechtlichen Sinne zu gelten.</p>
<p>Nun hat aktuell das<strong> FG Düsseldorf</strong> mit Urteil vom 7. Juni 2016 –entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 26. November 2010 enthaltenen Angaben in Schichtzetteln enthalten sein MÜSSEN. Wenn diese Angaben jedoch nicht in den Schichtzetteln enthalten sind, sind die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß. Folglich sei das FA daher zur Schätzung befugt. Zur Begründung dieser Entscheidung stützt sich das FG auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 – Az.: XI R 25/02.</p>
<h3>Finanzgericht Düsseldorf:</h3>
<p style="padding-left: 30px;">Dem FG lag zum Thema Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Taxiunternehmer hat Schichtzettel geführt, aus denen sich das Datum der Schicht, der Name des Fahrers, die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen), sämtliche betriebsbedingten Barausgaben, die Anzahl der Touren, die Anzahl der Total- und Besetztkilometer ergeben. Gleichwohl hat das FA nach Durchführung einer Betriebsprüfung auf den Standpunkt vertreten, die von dem Taxiunternehmer geführten Schichtzettel seien nicht ordnungsgemäß. Sie könnten deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Daher wurden die Umsätze des Taxiunternehmers für mehrere Jahre vom FA geschätzt. Gegen diese Schätzungen hat sich der Taxiunternehmer erfolglos mittels Einspruch und Klage gewehrt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das FG hat geurteilt, dass die Aufzeichnungen des Taxiunternehmers bereits deswegen nicht ordnungsgemäß seien, da sie insbesondere keine Angaben zu den Kilometerständen zu Schichtbeginn und –ende enthalten. Diese Angabe sei jedoch deshalb unentbehrlich, weil sie ein wesentliches Element für eine Überprüfung der Angaben auf ihre Plausibilität hin bilde. Jedoch kann das FG seine Auffassung nicht mit einem (Steuer-)Gesetz begründen, da es ein solches nicht gibt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Dies obwohl die Klärung dieser Frage für alle Beteiligten grundlegend und wichtig ist. Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Inhalten der Schichtzettel fehlt.</p>
<p>Das hiergegen eingeleitete Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p>Hinweis zur Rechtsprechung: Schichtzettel Taxi Betriebsprüfung</p>
<p>Rechtsanwalt Joachim Schrader, <a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht-duesseldorf/">Fachanwalt für Steuerrecht</a>, Düsseldorf</p>
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		<title>Steuererklärung per Fax wirksam</title>
		<link>https://smlm-partner.de/steuererklaerung-per-fax-wirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jan 2015 16:25:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererklärung per Fax wirksam Steuererklärung per Fax wirksam Gericht/Institution: BFH , Erscheinungsdatum: 07.01.2015, Entscheidungsdatum: 08.10.2014, Aktenzeichen: VI R 82/13 Der BFH (Bundesfinanzhof) entschied, dass eine Einkommensteuererklärung (fristwahrend) auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. In dem einen Fall wurde die Steuererklärung per Fax an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt berief sich auf den Ablauf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererklaerung-per-fax-wirksam/">Steuererklärung per Fax wirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Steuererklärung per Fax wirksam</h2>
<p>Steuererklärung per Fax wirksam</p>
<h3><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Gericht/Institution: BFH , Erscheinungsdatum: 07.01.2015, Entscheidungsdatum: 08.10.2014, Aktenzeichen: VI R 82/13</span></h3>
<p>Der BFH <a href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">(Bundesfinanzhof)</a> entschied, dass eine Einkommensteuererklärung (fristwahrend) auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. In dem einen Fall wurde die Steuererklärung per Fax an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt berief sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist und akzeptierte die Fax-Steuererklärung nicht.</p>
<p>Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Kiel hatte Erfolg:</p>
<h4><strong>Einkommensteuererklärung kann per Fax wirksam abgegeben werden</strong></h4>
<p>Die mit Telefax übermittelte Erklärung erfüllt danach das Erfordernis der Schriftlichkeit. So auch der BFH <a href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">(Bundesfinanzhof)</a>.</p>
<p>Rechtsanwalt Joachim Schrader, <a title="Steuerrecht" href="https://2019.schrader-mansouri.de/kompetenz/steuerrecht/" target="_blank">Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererklaerung-per-fax-wirksam/">Steuererklärung per Fax wirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erbschaftssteuer verfassungswidrig</title>
		<link>https://smlm-partner.de/erbschaftssteuer-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2014 11:06:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer verfassungswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>+++ Erbschaftssteuer verfassungswidrig +++ Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar Die Pressemitteilung finden Sie hier. Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Neuregelung der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>+++ Erbschaftssteuer verfassungswidrig +++</h3>
<h1>Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar</h1>
<p><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Die Pressemitteilung finden Sie </span><a style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;" title="Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html" target="_blank">hier</a><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">.</span></p>
<p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.</p>
<p>Neuregelung der Erbschaftssteuer bis zum 30. Juni 2016 gefordert.</p>
<p>+++</p>
<p>Urteil vom 17. Dezember 2014, AZ 1 BvL 21/12 &#8211;<br />
Erbschaftssteuer verfassungswidrig</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt steuerstrafrecht düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf Abgabenordnung 2015]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[strafbefreiende selbstanzeige]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=713</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an: Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h3>Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</h3>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung liegt vor. Die Steuerhinterziehung soll weiter bekämpft werden, eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen steht ab dem 1.1.2015 an:</p>
<h4>Grundsatz: Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt erhalten</h4>
<p>Auch nach der Neuregelung der Abgabenordnung  betreffend die Selbstanzeige § 371 bleibt die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung &#8211; der strafbefreiende Wirkung &#8211; erhalten. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige sowie das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen werden jedoch erheblich verschärft.</p>
<h3>§ 371 AO wird wie folgt geändert:</h3>
<p style="padding-left: 60px;">a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 2 und 2a ersetzt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unver- jährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</p>
<p style="padding-left: 60px;">1. bei einer zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<p style="padding-left: 60px;">a) dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">d) ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerord- nungswidrigkeit erschienen ist, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">e) ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausge- wiesen hat, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">2. einer der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,</p>
<p style="padding-left: 60px;">3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen ande- ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder</p>
<p style="padding-left: 60px;">4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hin- dert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.</p>
<p style="padding-left: 60px;">(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzei- tigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachge- holt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Ka- lenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.“</p>
<p style="padding-left: 60px;">b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:</p>
<p style="padding-left: 60px;">aa) Nach dem Wort „Steuern“ werden die Wörter „, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden,“ eingefügt.</p>
<p style="padding-left: 60px;">bb) Folgender Satz wird angefügt:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.“</p>
<h4>Berichtigungszeitraum beträgt nun 10 Jahre</h4>
<p>Nach der Neufassung wird auch der Berichtigungszeitraum auf nunmehr 10 Jahre ausgedehnt, vgl. § 371 AO Abs. 1.</p>
<p>Zum Hintergrund des Gesetzesentwurfs zur <a title="Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/" target="_blank">Selbstanzeige</a>.</p>
<p>Kurzbeitrag Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung 1.1.2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung</p>
<h5><a href="https://smlm-partner.de/kompetenz/steuerrecht/">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</a></h5>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/">Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Jun 2014 08:52:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen). Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2><!--:de-->Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Die Regelungen zur Selbstanzeige werden deutlich verschärft, bzw. sollen deutlich verschärft werden: Das Finanzministerium NRW veröffentlicht am 09.05.14 auf der Internetseite www.fm.nrw.de<span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;"> </span>das Ergebnis der Jahrestagung der Finanzministerinnen und Finanzminister vom 9. Mai 2014 unter Vorsitz von Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans (Nordrhein-Westfalen).</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft, bzw. soll verschärft werden</h2>
<p>Die Zielrichtung der Finanzministerinnen und Finanzminister und die Eckpunkte im Überblick- aus der Stellungnahme des Finanzministeriums NRW:</p>
<h2>Grundsatz: Strafbefreiende Selbstanzeige bleibt erhalten</h2>
<blockquote><p>Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.</p></blockquote>
<h2> Selbstanzeige &#8211; Verlängerung der Verjährung</h2>
<blockquote><p>Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt. Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:</p></blockquote>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige Verlängerung der Verjährung</h2>
<p>1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.</p>
<h2> Verjährungsfrist 10 Jahre</h2>
<p>2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.</p>
<h2> Schwere Steuerhinterziehung: Zuschlag</h2>
<p>3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bis 25.000 EUR</h2>
<p>4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.</p>
<h2>Strafbefreiende Selbstanzeige: Neuregelung der Zuschläge § 398a AO</h2>
<p>5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:</p>
<p>&#8211; Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,</p>
<p>&#8211; über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.</p>
<h2> Strafbefreiende Selbstanzeige: sofortige Zahlung der Zinsen</h2>
<p>6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.</p>
<h2>Erweiterung der Sperrwirkung</h2>
<p>7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.</p>
<h2></h2>
<p>8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.</p>
<p>Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.</p>
<p>9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.</p>
<p>Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.</p>
<p>10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.</p>
<p>11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung ist veröffentlicht worden. Die Neufassung des § 371 AO finden Sie hier <a title="Strafbefreiende Selbstanzeige Verschärfung" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/steuerrecht/strafbefreiende-selbstanzeige-verschaerfung/" target="_blank">Selbstanzeige § 371 AO</a>.</p>
<h3><span style="font-size: 0.928571429rem;">Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</span></h3>
<h5><span style="font-size: 0.928571429rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</span></h5>
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		<title>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, Auszug aus der Abgabenordnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/die-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 May 2014 14:00:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt Fachanwalt Schrader Mansouri]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO: § 370 AO Steuerhinterziehung   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Neuregelung in der Fassung vom 3. Mai 2011 zu §§ 370, 371 AO enthält eine verschärfte Regelung. Ein Auszug aus der Abgabenordnung § 370  AO und § 371 AO:</p>
<h1><em>§ 370 AO Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt </em><em>und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(2) Der Versuch ist strafbar.</em></p>
<p><em>(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,</em></p>
<p><em>4.</em></p>
<p><em>unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder</em></p>
<p><em>5.</em></p>
<p><em>als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.</em></p>
<p><em>(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.</em></p>
<p><em>(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.</em></p>
<p><em>(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.</em></p>
<p><em>(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.</em></p>
<h1><em>§ 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</em></h1>
<p><em> </em></p>
<p><em>(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.</em></p>
<p><em>(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn</em></p>
<p><em>1.</em></p>
<p><em>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</em></p>
<p><em>a)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>b)</em></p>
<p><em>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder</em></p>
<p><em>c)</em></p>
<p><em>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder</em></p>
<p><em>2.</em></p>
<p><em>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder</em></p>
<p><em>3.</em></p>
<p><em>die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.</em></p>
<p><em>(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</em></p>
<p><em>(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.</em></p>
<h2>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</h2>
<p>Nach § 371 AO wird nicht wegen einer Straftat bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde seine steuerlichen Pflichten und die korrekten Angaben zum steuerlich relevanten Sachverhalt vollumfänglich nachholt und die hinterzogene Steuer innerhalb der ihm gesetzten Frist entrichtet. Dabei hat der Gesetzgeber positive wie negative Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt:</p>
<ul>
<li>Berichtigungserklärung vollständig zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart</li>
<li>Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern</li>
</ul>
<p>Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist ausgeschlossen, wenn:</p>
<ul>
<li>eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde</li>
<li>die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde</li>
<li>ein Amtsträger zur Ermittlung erschienen ist</li>
<li>die Tat entdeckt wurde</li>
<li>die Steuerverkürzung größer als 50.000 EUR je Tat ist</li>
</ul>
<p><em>Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</em></p>
<p><!--:--></p>
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		<item>
		<title>Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang</title>
		<link>https://smlm-partner.de/gewerblicher-grundstueckshandel-bei-veraeusserung-unter-zwang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 May 2014 13:33:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang droht. Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ungeachtet der konkreten Anlässe und Beweggründe vor. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.09.2012 AZ III R 19/11, dass auch Beweggründe wie zB. finanzielle Schwierigkeiten, Krankheit oder Ehescheidung zur Annahme der Überschreitung der 3-Objekt-Grenze führen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang droht. Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) ungeachtet der konkreten Anlässe und Beweggründe vor. So entschied der BFH mit Urteil vom 27.09.2012 AZ III R 19/11, dass auch Beweggründe wie zB. finanzielle Schwierigkeiten, Krankheit oder Ehescheidung zur Annahme der Überschreitung der 3-Objekt-Grenze führen könnten. Auch die Ankündigung einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, so der BFH. Nach der Auffassung des BFH handele es sich um sogenannte spätere Ereignisse, die keinen Hinweis darauf geben können, <strong>ob ohne bedingte Veräußerungsabsicht erworben bzw. erbaut worden sei.</strong></p>
<h2>BFH Rechtsprechung zum Grundstückshandel</h2>
<p>Die Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel ist weitreichend, so kann der Steuerpflichtige alleine durch Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.</p>
<h2><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang</span></h2>
<p>Beginn und Ende einer gewerblichen Tätigkeit im oben genannten Zusammenhang ist schwer zu beurteilen, weil der Umschlag zur Gewerblichkeit sich erst aus der Anzahl der einzelnen Veräußerungen ergibt. Folglich ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit bei Grundstückshandel retroperspektiv zu betrachten. Nach der Rechtsprechung beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit derjenigen Tätigkeit, die erkennbar auf eine Vorbereitung gewerblicher    Geschäfte gerichtet ist &#8211; die objektive Erkennbarkeit ist dabei das eigentliche Problem.</p>
<p><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht Düsseldorf</span></p>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/gewerblicher-grundstueckshandel-bei-veraeusserung-unter-zwang/">Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung unter Zwang</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar</title>
		<link>https://smlm-partner.de/zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 14:44:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://smlm-partner.de/?p=381</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar &#8211; nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 AZ: VI R 42/10 können Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung durch den Fiskus anerkannt werden, wenn diese Kosten &#8211; unabhängig vom Streitgegenstand &#8211; aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 33 ESTG sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar/">Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar</h2>
<p>&#8211; nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 AZ: VI R 42/10 können Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung durch den Fiskus anerkannt werden, wenn diese Kosten &#8211; unabhängig vom Streitgegenstand &#8211; aus rechtlichen Gründen <strong>zwangsläufig</strong> erwachsen. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 33 ESTG sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung auch <strong>unausweichlich</strong>, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Des weiteren sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur insoweit von der Steuer absetzbar, als sie notwendig sind  und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.</p>
<h2>Die Finanzgerichte urteilen uneinheitlich</h2>
<p>Der Umfang der ansatzfähigen Kosten ist innerhalb der Finanzgerichte unterschiedlich eingestuft worden. Insbesondere das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell vom Bundesfinanzhof abweichende Rechtsauffassungen vertreten.</p>
<h2>Finanzgericht Düsseldorf lässt Revision zum Bundesfinanzhof zu</h2>
<p>Im Zweifel sollten Steuerpflichtige die Kosten eines Zivilprozesses oder auch einer Arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung in der Steuererklärung ansetzen, da im vorgenannten Zusammenhang von der Rechtsprechung noch Einzelfragen zu klären sind.</p>
<h3>Einspruch / Ruhen des Verfahrens beantragen</h3>
<p>Unter der Änderung der Rechtsprechung hatte der BFH zunächst mit Urteilt vom 12.5.2011 entschieden, dass Kosten eines zivilen Prozesses bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 ESTG berücksichtigungsfähig sind. Nach der Auffassung des BMF sollte das vorgenannte Urteil des BFH jedoch über den entschiedenen Einzelfall nicht angewendet werden.</p>
<h3>§ 33 ESTG Abs. I, II Außergewöhnliche Belastungen (Neufassung):</h3>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 4<strong>Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><span style="line-height: 1.714285714; font-size: 1rem;">Kurzbeitrag &#8222;Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar&#8220;</span></p>
<h4>Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf</h4>
<p><script type="text/javascript">// <![CDATA[ (function(i,s,o,g,r,a,m){i['GoogleAnalyticsObject']=r;i[r]=i[r]||function(){ (i[r].q=i[r].q||[]).push(arguments)},i[r].l=1*new Date();a=s.createElement(o), m=s.getElementsByTagName(o)[0];a.async=1;a.src=g;m.parentNode.insertBefore(a,m) })(window,document,'script','//www.google-analytics.com/analytics.js','ga'); ga('create', 'UA-53419504-1', 'auto'); ga('send', 'pageview'); // ]]&gt;</script><!--:--></p>
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			</item>
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		<title>Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich</title>
		<link>https://smlm-partner.de/werbungskosten-fuer-arbeitsgerichtlichen-vergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2014 17:35:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mansouri Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dann abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen dem Kostenaufwand und den Einkünften liegt. Der Leitsatz: Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de-->Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dann abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen dem Kostenaufwand und den Einkünften liegt.</p>
<p>Der Leitsatz:</p>
<p><strong>Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.</strong></p>
<p>Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich können abzugsfähig sein. In seiner Entscheidung vom 09.02.2012 AZ VI R 23/10 urteilte der BFH, dass Aufwendungen für die Rechtsverteidigung wie etwa Anwalts- und Gerichtskosten insbesondere dann in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, wenn sich der Arbeitnehmer gegen unberechtigte Anschuldigungen und Vorwürfe seines Arbeitgebers zur Wehr setzt, und dem Arbeitnehmer dadurch entsprechende Aufwendungen entstehen.</p>
<h2>BFH Urteil pro Werbungskostenabzug</h2>
<p>Das Urteil des BFH liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bzw. Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich. Wir beraten unsere Mandanten an den Schnittstellen des Arbeits- und Steuerrechts.</p>
<h2>Werbungskosten für arbeitsgerichtlichen Vergleich</h2>
<p>Die Entscheidung des BFH wird die steuerliche Berücksichtigung von Kosten erleichtern, welche im Zusammenhang mit zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entstehen, bzw. entstanden sind. Erstattungen, die der Steuerpflichtige von einer Rechtsschutzversicherung erhalten hat, sind natürlich &#8211; zugunsten des Finanzamtes &#8211; zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Kosten arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen werden maßgeblich durch den Streitwert der jeweiligen Angelegenheit beeinflusst. Das Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf hat hierzu einen <a title="Streitwertkatalog Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf" href="https://smlm-partner.de/aktuelles/arbeitsrecht/streitwertkatalog-landesarbeitsgericht-lag-duesseldorf/">Streitwertkatalog</a> veröffentlicht, der die einzelnen Wertansätze enthält. Ist der Arbeitgeber im Zusammenhang der Auseinandersetzung, dem Arbeitnehmer eine <a href="https://smlm-partner.de/aktuelles/arbeitsrecht/sozialplan-abfindung/">Abfindung</a> zu zahlen, erhöht diese Zahlung den Streitwert nicht.</p>
<p>Joachim Schrader, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf</p>
<p><!--:--></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer Finanzgericht</title>
		<link>https://smlm-partner.de/umsatzsteuer-finanzgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2014 15:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mansouri Rechtsanwalt Fachanwalt Düsseldorf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>FG Münster 12.12.2013, 5 V 1934/13 U Umsatzsteuer Finanzgericht FG Münster urteilt zum Vorsteuerabzug Finanzämter müssen Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen. Das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p><!--:de--></p>
<h2>FG Münster 12.12.2013, 5 V 1934/13 U</h2>
<h2>Umsatzsteuer Finanzgericht</h2>
<h2>FG Münster urteilt zum Vorsteuerabzug</h2>
<p>Finanzämter müssen Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen.</p>
<p>Das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten &#8222;Negativbeweis&#8220; dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong><br />
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte sie im Streitjahr 2009 ab August auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als sog. polnische Re-Importe ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie von der N-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer ein Herr O. war. Der erste Kontakt mit der N-GmbH kam zustande, als sich die Antragstellerin über das Internetportal &#8222;mobile.de&#8220; für einen VW Passat interessierte, der von einer Firma angeboten worden war, die aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.</p>
<p>Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der N-GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine &#8222;Briefkastenfirma&#8220; handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Das FG setzte die Vollziehung des streitigen Bescheides aus. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zugelassen.</p>
<p><strong>Die Gründe:</strong><br />
Es bestanden bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009, mit dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hatte.</p>
<p>Nach EuGH-Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen wurde. Ausgeschlossen ist jedoch, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen sind, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen.</p>
<h2>Finanzgericht urteilt zum Vorsteuerabzug</h2>
<p>Infolgedessen muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch keinen echten &#8222;Negativbeweis&#8220; zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers. Vielmehr trägt dann das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände.</p>
<p>Somit konnte im vorliegenden Fall angenommen werden, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung ergeben hatten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies war jedoch &#8211; nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung &#8211; nicht der Fall gewesen.<br />
<script type="text/javascript">// <![CDATA[
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<h2>FG Münster 12.12.2013, 5 V 1934/13 U</h2>
<p>Finanzämter müssen Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen</p>
<p>Das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten &#8222;Negativbeweis&#8220; dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong><br />
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte sie im Streitjahr 2009 ab August auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als sog. polnische Re-Importe ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie von der N-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer ein Herr O. war. Der erste Kontakt mit der N-GmbH kam zustande, als sich die Antragstellerin über das Internetportal &#8222;mobile.de&#8220; für einen VW Passat interessierte, der von einer Firma angeboten worden war, die aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.</p>
<p>Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der N-GmbH um kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern um eine &#8222;Briefkastenfirma&#8220; handele. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides lehnte das Finanzamt ab. Das FG setzte die Vollziehung des streitigen Bescheides aus. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zugelassen.</p>
<p><strong>Die Gründe:</strong><br />
Es bestanden bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen USt-Änderungsbescheides 2009, mit dem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der N-GmbH versagt hatte.</p>
<p>Nach EuGH-Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen wurde. Ausgeschlossen ist jedoch, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der Lieferung betrügerische Handlungen vorausgegangen sind, durch die Versagung des Vorsteuerabzuges mit einer Sanktion zu belegen.</p>
<p>Infolgedessen muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch keinen echten &#8222;Negativbeweis&#8220; zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Dies gilt auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers. Vielmehr trägt dann das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige die objektive Darlegungslast für die eine Versagung des Vorsteuerabzuges rechtfertigenden Umstände.</p>
<p>Somit konnte im vorliegenden Fall angenommen werden, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der N-GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung ergeben hatten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen. Eine Erkundigungspflicht insbesondere hinsichtlich des Sitzes der GmbH hätte die Antragstellerin nur dann getroffen, wenn sich für sie im Vorfeld der Lieferung Zweifel hieran hätten ergeben müssen. Dies war jedoch &#8211; nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung &#8211; nicht der Fall gewesen.</p>
<p>Umsatzsteuer Finanzgericht</p>
<p><!--:--></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/umsatzsteuer-finanzgericht/">Umsatzsteuer Finanzgericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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