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	<title>MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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	<title>MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</title>
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		<title>Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2021 11:49:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Aktuell suchen wir: Rechtsanwalt (w/m/d) Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir für unsere Kanzlei in Düsseldorf / Wuppertal eine/n Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Berufserfahrung und Fachanwaltsqualifikation sind wünschenswert. Hinweise zur Bewerbung: Die Zusendung von Bewerbungsunterlagen erbitten wir ausschließlich per E-Mail an info@smlm-partner.de </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Aktuell suchen wir:</p>
<h3 class="opener">Rechtsanwalt (w/m/d)</h3>
<p>Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir für unsere Kanzlei in Düsseldorf / Wuppertal eine/n</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Rechtsanwalt / Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht</strong></p>
<p style="text-align: left;">Berufserfahrung und Fachanwaltsqualifikation sind wünschenswert.</p>
<p>Hinweise zur Bewerbung:</p>
<p>Die Zusendung von Bewerbungsunterlagen erbitten wir ausschließlich per E-Mail an <a href="mailto:info@smlm-partner.de">info@smlm-partner.de </a></p>
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		<title>Urlaubsanspruch Urlaubsabgeltung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2020 16:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Warum Sie den Urlaubsanspruch und Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen sollten!</h1>
<p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben erneut über die Wirksamkeit einer Verfallklausel entschieden, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden mussten.</p>
<h3>Das Problem:</h3>
<p>In vielen Arbeitsverträgen finden sich Regelwerke und Klauseln, die insbesondere von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen wird. Im zur Entscheidung gestellten Verfahren standen dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage zu. Der Arbeitnehmer verlangte die Abgeltung seiner Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erst nach rund 14 Monaten.</p>
<h3>Die Klausel:</h3>
<p>Im Arbeitsvertrag der Parteien war folgende Klausel enthalten:</p>
<blockquote><p>„§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“</p></blockquote>
<h2>Arbeitsgericht Düsseldorf:</h2>
<p>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtete Klage gegenüber der Arbeitgeberseite abgewiesen. Das Arbeitsgericht bei der Auffassung, der Anspruch sei verfallen. Denn gemäß § 12 des Arbeitsvertrags seien Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, die nicht auf der ersten Stufe rechtzeitig schriftlich geltend gemacht wurden. Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung angegriffen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Berufung weiterverfolgt.</p>
<h2>Landesarbeitsgericht Düsseldorf:</h2>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenfalls abgewiesen und die Verfallklausel für wirksam eingestuft. Dabei hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgehalten, dass zu den erfassten Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch betroffen ist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind insbesondere gesetzliche und tarifliche und vertragliche Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben.</p>
<p>Grundsätzlich kann der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch den Arbeit-oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen (Bundesarbeitsgericht 22.10. 2019, 9 AZR 532/18).</p>
<p>Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung war insbesondere zwischen den Parteien nicht ohne Streit. Er bedurfte daher grundsätzlich einer Geltendmachung zur Verhinderung des Verfalls. Auf der ersten Stufe wurde der Anspruch nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist schriftlich geltend gemacht. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht und wird fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger mit Schreiben nach mehr als zwölf Monaten kam daher zu spät.</p>
<p>Die Ausschlussfristen Regelung ein nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wirksam. Insbesondere hat die Klausel eine AGB-Kontrolle standgehalten.<br />
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das Urteil kann von der klagenden Partei Revision eingelegt werden.</p>
<p>Hinweise zum Urlaubsanspruch und zu Urlaubsabgeltung.</div>
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		<title>Stundenlohnarbeiten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2020 18:35:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenlohnarbeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Stundenlohnarbeiten Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Dabei spielt nicht nur die bauvertragliche Vereinbarung, sondern auch der sogenannte Stundenlohnzettel eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der Objektüberwachung ist es für die beteiligten Projektsteuerer und Planer von wichtiger Bedeutung, dass die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten richtig umgesetzt werden. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Stundenlohnarbeiten</h1>
<p>Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Dabei spielt nicht nur die bauvertragliche Vereinbarung, sondern auch der sogenannte Stundenlohnzettel eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der Objektüberwachung ist es für die beteiligten Projektsteuerer und Planer von wichtiger Bedeutung, dass die Ausführung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten richtig umgesetzt werden. An die richtige Dokumentation sollten hohe Anforderungen gestellt werden.</p>
<p>Die VOB/B regelt dazu Folgendes:</p>
<blockquote><p>§ 15 VOB/B<br />
Stundenlohnarbeiten<br />
(1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.<br />
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.<br />
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.<br />
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.<br />
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.</p></blockquote>
<h2>Stundenlohnzettel unterschrieben</h2>
<p>Ist der Stundenlohnzettel unterschrieben, ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung von Werklohn für die erbrachten Arbeiten noch nicht gesichert. Denn die Unterzeichnung des Stundenlohnzettel begründet für sich alleine nicht einen Werklohnanspruch gegenüber dem Bauherrn. Oft ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass die Abzeichnung eines Stundenlohnzettel durch den Bauleiter ein Anerkenntnis des Auftraggebers darstellt. Dieser Irrtum führt dazu, dass eine darauf gestützte gerichtliche Auseinandersetzung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten in der Regel scheitert. Die Unterzeichnung eines Bauleiters auf dem Stundenlohnzettel beinhaltet die Aussage, dass und welche Leistungen auf der Baustelle erbracht worden sind. Sie beinhaltet keine Aussage darüber, ob eine Bauleistung nach Stundenlohn zu vergüten ist.</p>
<h3>Stundenlohnarbeiten Vergütung vereinbaren</h3>
<p>Die Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet, § 15 Abs. 1 S. 1 VOB B. Verlangt ein Bauherr von dem Unternehmer die Durchführung von Bauleistungen auf Basis von Stundenlohnarbeiten, so ist der Unternehmer gut beraten, wenn er unter Hinweis auf § 2 Abs. 10 VOB/B den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Vergütung von Stundenlohnarbeiten verlangt. Ist der Bauherr nicht bereit, mit dem Unternehmer eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung von Stundenlohnarbeiten abzuschließen, sollte sich der Unternehmer fragen, ob es dafür einen plausiblen Grund gibt.</p>
<p>in § 2 Abs. 10 VOB/B heißt es dazu:</p>
<blockquote><p>Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).</p></blockquote>
<h3>Stundenlohnvereinbarung besser schriftlich</h3>
<p>Empfehlenswert ist daher die schriftliche Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.</p>
<p>Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich über eine Werklohnforderung eines Bauunternehmers zu entscheiden, der auf Basis einer vorherigen Stundenlohnvereinbarung Vergütung für eingereichte Stundenlohnzettel von der Bauherrn verlangte. Der Bauherr machte in dem Vergütungsprozess vor dem Landgericht Mönchengladbach und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in einem <a href="https://www.xn--fachanwalt-baurecht-dsseldorf-5bd.de/bauprozess/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bauprozess</a> geltend, dass die eingereichten Stundenzettel nicht die erforderlichen Angaben im Sinne von § 15 VOB/B enthielten und nicht prüffähig waren. Dies insbesondere deshalb, weil auf den Stundenzetteln die Namen der Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht namentlich erwähnt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte nicht zwingend ist. Die namentliche Nennung mag erforderlich sei, wenn sich daraus ergeben kann, ob ein Stundenlohn für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister gezahlt werden muss. In dem von dem OLG Düsseldorf entschiedenen Fall waren jedoch auf den Stundenzetteln Angaben enthalten, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einem anderen Mitarbeiter angefallen waren. Eine solche Mitteilung ist ausreichend. Denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Angesichts der weiteren Beschreibung der Arbeiten war der Architekt des Bauherrn in der Lage, anhand der Stundenlohnzettel die Leistung zu prüfen. Die Nennung des Vergütungssatzes ist im Rapportzettel nicht erforderlich (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2018).</p>
<p>Entsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im zweiten Orientierungssatz folgendes festgehalten:</p>
<blockquote><p>Ist auf den Stundenzetteln notiert, ob und in welchem Umfang Stundenlohn für einen Hilfsarbeiter oder einen anderen Mitarbeiter angefallen ist, so ist diese Mitteilung ausreichend, denn die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn. Die Nennung eines Vergütungssatzes ist in den Rapportzetteln nicht erforderlich.</p></blockquote>
<p>Hinweise zu den Anforderungen an eine Stundenlohnabrechnung bei Stundenlohnvereinbarung gem. VOB/B, Hinweise von RA J. Schrader, <a href="https://www.xn--fachanwalt-baurecht-dsseldorf-5bd.de/">Fachanwalt Baurecht Düsseldorf </a></p>
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		<title>Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2020 09:45:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnerzielungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Liebhaberei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehören zu den sogenannten Gewinneinkünften gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht. Weitere Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/liebhaberei-und-gewinnerzielungsabsicht/">Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG</h1>
<p>Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehören zu den sogenannten Gewinneinkünften gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht. Weitere Gewinneinkünfte sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und die Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, welche mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Gewerbebetrieb weder als Ausübung einer Land-und Forstwirtschaft noch als freier Beruf einzuordnen ist.</p>
<h2>Gewinnerzielungsabsicht</h2>
<p>Wie bei anderen Gewinneinkünften auch ist stets eine Gewinnerzielungsabsicht, also das Erzielen eines Gewinns erforderlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) nennt dies das Streben nach Erzielung eines Totalgewinns (BfA 11.12.1997, NV  1998/947). Demnach liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn der Inhaber des Betriebs für die Zeit von der Gründung bis zur Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit ein positives Gesamtergebnis beabsichtigt. Das Ergebnis muss über den Einsatz des eigentlichen Betriebskapitals hinausgehen.</p>
<h2>Liebhaberei</h2>
<p>Fehlt eine Gewinnerzielungsabsicht, neigt das Finanzamt dazu, die betriebliche Tätigkeit als eine rein private, steuerlich nicht relevante Betätigung anzunehmen. Die Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und einer Liebhaberei können im Einzelfall schwierig sein. Eine mehrjährige Verlustperiode begründet für sich genommen noch lange keine Liebhaberei. Dies gilt insbesondere nicht während der Anlaufzeit nach Gründung des Betriebs.</p>
<h3>der Bundesfinanzhof (BFH)</h3>
<p>Der Bundesfinanzhof hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 23. Mai 2007 (Aktenzeichen Bundesfinanzhof XR 33/04) festgehalten, dass ein Anlaufzeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen angenommen werden könnte. So heißt es in der Entscheidung im Leitsatz 1::</p>
<blockquote><p>1. Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können (Rn.34).</p></blockquote>
<p>Im Leitsatz 2 heißt es:</p>
<blockquote><p>2. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrekturmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im<br />
Ausnahmefall in Betracht kommen (Rn.26).</p></blockquote>
<p>Die Finanzverwaltung wird im Ergebnis dieser Rechtsprechung  stets den sogenannten Anlaufzeitraum zu berücksichtigen haben. ist der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen kann den Betrieb nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden.</p>
<h3>Anlaufzeitraum = Anlaufzeitraum?</h3>
<p>Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine sogenannte innere Tatsache, welche von der Finanzverwaltung und von den Gerichten anhand äußerer Merkmale beurteilt wird. Das bedeutet, dass nach äußeren Umständen entschieden werden muss, ob das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Der Anlaufzeitraum von fünf Jahren erweist sich dabei nicht als starre Grenze. Denn, wie zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, mit Urteil vom 19.12.2016 entschied, kann der  Anlaufzeitraum mehr als fünf Jahre betragen. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt ging es um eine zehnjährige Verlustphase. Das Finanzamt hatte in dem Fall keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen und Liebhaberei unterstellt, weil nach mehr als fünf Jahren ein Überschuss nicht erzielt werden konnte. Das Finanzamt erkannte die erklärten Verluste des Gewerbetreibenden per Einkommensteuerbescheid nicht mehr an. Durch das Wegfallen der Verluste erhöhte sich die Steuerlast. Der Gewerbetreibende, welcher seine Tätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit d. h. als Nebentätigkeit ausübte, hatte die streitigen Steuerbescheide rechtzeitig angefochten und dem Finanzgericht zur Überprüfung gestellt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, sodass die von dem Kläger geltend gemachten Verluste von der Finanzverwaltung anerkannt werden mussten.</p>
<p>In der Entscheidung des Finanzgerichts heißt es:</p>
<blockquote><p> Bei einem nebenberuflich selbstständig tätigen Dachdecker, der seine selbstständige Erwerbstätigkeit wegen seiner Vollzeiterwerbstätigkeit als angestellten Dachdecker in einem weit entfernten anderen Bundesland nur an den Wochenenden sowie an Urlaubstagen ausüben kann, ist zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb mangels der Möglichkeit, größere Aufträge auszuführen, vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung noch nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht (Rn.32)(Rn.33).</p></blockquote>
<p>Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Verluste alleine nicht ausreichen, um einen für Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Vielmehr ist es erforderlich, dass weitere Umstände hinzukommen, welche auf eine Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit nur aus persönlichen, die Lebensführung betreffenden Gründe (Liebhaberei) hinweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/liebhaberei-und-gewinnerzielungsabsicht/">Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Steuererleichterungen Corona Update II</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2020 13:06:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterungen-corona-update-ii/">Steuererleichterungen Corona Update II</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h1>Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus</h1>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) beschlossen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden Regelungen erlassen, die für die Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterung vorsehen.</p>
<h2>Steuerforderungen können zinslos gestundet werden</h2>
<p>Zur Vermeidung von unbilligen Härten kommt das Bundesfinanzministerium neben den bereits bekannt gegebenen <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterungen-wegen-corona/">Steuererleichterungen wegen Corona</a>  den Steuerpflichtigen weiter entgegen:</p>
<ol>
<li>
<blockquote><p>Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können <strong>bis zum 31. Dezember 2020</strong> unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern,die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO)regeln.</p></blockquote>
</li>
<li>
<blockquote><p>Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.</p></blockquote>
</li>
</ol>
<p>(Quelle: BMF IV A 3 &#8211; S 0336/19/10007 :002 ; 2020/0265898)</p>
<p>Update II zu den neuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. ++ Steuererleichterungen Corona ++</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterungen-corona-update-ii/">Steuererleichterungen Corona Update II</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<title>Steuererleichterungen wegen Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2020 10:08:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererleichterungen wegen Corona Die Finanzverwaltung reagiert mit Steuererleichterungen für Unternehmen. Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag (aav_ust_sondervorauszahlung_2020)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Steuererleichterungen wegen Corona</h1>
<p>Die Finanzverwaltung reagiert mit <strong>Steuererleichterungen für Unternehmen.</strong></p>
<h2>Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:</h2>
<p>Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen <strong>auf Antrag</strong> (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/aav_ust_sondervorauszahlung_2020.pdf">aav_ust_sondervorauszahlung_2020</a>)  die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen <strong>bis auf Null fest</strong>. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“ und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.</p>
<p>Nach der Anleitung (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/anleitung_ust-svz.pdf">anleitung_ust-svz) </a>zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann für kriesenbetroffene Unternehmen bis auf Null festgesetzt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kurzarbeitergeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 19:35:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Kurzarbeitergeld Die Bundesregierung reagiert auf die Auswirkungen der Corona Pandemie. Das System der weltweiten Lieferketten wird empfindlich gestört. Die Quarantänemaßnahmen führen an vielen Standorten zu angeordneten Schließungen von Betrieben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen sich einer durchweg dynamischen Krisensituation ausgesetzt. Das Kurzarbeitergeld: Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen kurzfristig auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Kurzarbeitergeld</h1>
<p>Die Bundesregierung reagiert auf die Auswirkungen der Corona Pandemie. Das System der weltweiten Lieferketten wird empfindlich gestört. Die Quarantänemaßnahmen führen an vielen Standorten zu angeordneten Schließungen von Betrieben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen sich einer durchweg dynamischen Krisensituation ausgesetzt. Das Kurzarbeitergeld:</p>
<p>Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen kurzfristig auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie abzufedern. Hierzu wurde am vergangenen Wochenende das <a href="https://smlm-partner.de/kurzarbeit-neu-geregelt/">Gesetz zur Kurzarbeit</a> neu geregelt.</p>
<p>Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend bereits ab dem 1. März 2020 beantragt werden. Die Bundesagentur erstattet im Falle der Kurzarbeit „null“ 60 % des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Unterhaltsverpflichtung beträgt die Erstattung 67 %.</p>
<h2>Anzeige über Arbeitsausfall</h2>
<p>Zunächst hat der betroffene Betrieb/das betroffene Unternehmen den Arbeitsausfall anzuzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall <a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Anzeige-über-Arbeitsausfall.pdf">Anzeige über Arbeitsausfall</a> erfolgt gegenüber der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Angaben zum Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung zu machen. Zugleich müssen Angaben zur Arbeitszeit im Unternehmen getätigt werden. Zu diesen Angaben gehört die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Angabe nach Stunden). Zu den Angaben gehört auch, um wie viel Stunden die Arbeitszeit während der Kurzarbeit reduziert werden soll.<br />
Ferner muss die Anzeige über Arbeitsausfall Angaben darüber enthalten, ob im Betrieb ein Tarifvertrag gilt, oder nicht. Sodann hat die Anzeige über Arbeitsausfall eine Erklärung darüber zu enthalten, auf welcher Basis und arbeitsrechtlicher Bestimmung die Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt worden ist.</p>
<h3>Einführung von Kurzarbeit:</h3>
<ul>
<li>Vereinbarung mit dem Betriebsrat</li>
<li>Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin</li>
<li>durch Änderungskündigungen</li>
</ul>
<h3>Angaben zum Arbeitsausfall</h3>
<p>Schließlich hat die Anzeige über Arbeitsausfall auch Angaben zum Arbeitsausfall zu enthalten. Damit ist eine Erklärung zu den Ursachen des Arbeitsausfalls evtl mit Vergleichswerten erforderlich. bei Dienstleistungsbetrieben und Produktionsbetrieben sollen Angaben zu Hauptauftraggeber oder Hauptauftragnehmer gemacht werden. Ferner sollen Angaben über die Natur des vorübergehenden Arbeitsausfalls getätigt werden.</p>
<h3>Antrag auf Kurzarbeitergeld</h3>
<p>Der Antrag auf Kurzarbeitergeld <a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Antrag-Kurzarbeitergeld.pdf">Antrag Kurzarbeitergeld</a> (Leistungsantrag) ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Leistungsantrag für die Auszahlung des Kurzarbeitergelds sind Abrechnungslisten für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizufügen.</p>
<h4>Abrechnungsliste</h4>
<p>In die Abrechnungsliste werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingetragen, die die Voraussetzung zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen. Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,</p>
<ul>
<li>Die nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb beschäftigt sind (und über eine Arbeitslosenversicherung verfügen)</li>
<li>Welche zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht durch Kündigung ausgeschieden ist</li>
<li>Welche zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht durch <a href="https://smlm-partner.de/aufhebungsvertrag-mit-verzicht-auf-kuendigungsschutz/">Aufhebungsvertrag</a> aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind</li>
<li>welche nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind.</li>
</ul>
<p>[happyforms id=&#8220;3820&#8243; /]</p>
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		<title>Steuererleichterung aufgrund Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 07:27:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererleichterungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Steuererleichterungen wegen Corona Pandemie Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen reagiert auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie. Anträge auf zinslose Stundung Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer Die Finanzverwaltung hat verschiedene Maßnahmen zur Steuererleichterung wegen der Corona Pandemie bereits umgesetzt. So können Anträge auf zinslose Stundung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden. Zugleich können Anträge auf Herabsetzung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/steuererleichterung-aufgrund-corona-de/">Steuererleichterung aufgrund Corona</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Steuererleichterungen wegen Corona Pandemie</h1>
<p>Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen reagiert auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie.</p>
<h2>Anträge auf zinslose Stundung Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer</h2>
<p>Die Finanzverwaltung hat verschiedene Maßnahmen zur Steuererleichterung wegen der Corona Pandemie bereits umgesetzt. So können <strong>Anträge auf zinslose Stundung</strong> der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer gestellt werden. Zugleich können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung gestellt werden.</p>
<p>Die Finanzverwaltung NRW hat hierfür einen Vordruck (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Steuererleichterungen-aufgrund-Corona.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Steuererleichterung wegen Corona</a>) veröffentlicht.</p>
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		<item>
		<title>Kurzarbeit neu geregelt</title>
		<link>https://smlm-partner.de/kurzarbeit-neu-geregelt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2020 15:40:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte für Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld Der Bundestag hat mit der neuen Gesetzesregelung in Art. 1 eine Änderung des SGB III und in Art. 2 eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Kurzarbeit neu geregelt: Das KuArbGeldVerbG (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld) Gesetz_Kurzarbeit_2020 soll den Zugang zum Kurzarbeitergeld [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h1>Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld</h1>
<p>Der Bundestag hat mit der neuen Gesetzesregelung in Art. 1 eine Änderung des SGB III und in Art. 2 eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Kurzarbeit neu geregelt: Das KuArbGeldVerbG (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld) <a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/Gesetz_Kurzarbeit_2020.pdf">Gesetz_Kurzarbeit_2020</a> soll den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtern. Das Bundeswirtschaftsministerium hat damit dem Beschluss der Koalition und der Bundesregierung umgesetzt. Dies mit dem Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Unternehmen zu erhalten.</p>
<h2>Das Gesetz erweitert die Leistungen:</h2>
<ul>
<li>Wenn aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung Aufträge wegfallen oder Ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, <strong>wenn dies mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft</strong>. Bisher lag diese Schwelle bei 30 % der Belegschaft.</li>
<li>Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden Fortzahlung des Kurzarbeitergelds solvent ständig oder teilweise verzichtet werden können.</li>
<li>Die Leistungen sollen auch für <strong>Leiharbeitnehmerinnen</strong> und <strong>Leiharbeitnehmer</strong> gelten.</li>
<li>Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit schafft die gesetzliche Regelung einen Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.</li>
</ul>
<p>Mit dem Gesetz zum Kurzarbeitergeld wird die Kurzarbeit neu geregelt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Regelung gelten jedoch<strong> rückwirkend zum 1. März 2020</strong>!</p>
<p>Das beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Regierung (befristet bis Ende 2021) eine Verordnung erlassen kann, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Das Gesetz hat zum Ziel, Betriebe zu entlasten und auch Leiharbeitern den Zugang zum Kurzarbeitergeld möglich zu machen.</p>
<p>Hierzu wird das Sozialgesetzbuch SGB III (<a href="https://smlm-partner.de/wp-content/uploads/2020/03/§95_SGB_III.pdf">§95_SGB_III</a>) abgeändert. Von dem Arbeitsausfall, Wegfall der Aufträge oder ausbleibende Aufträge oder aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn dies mindestens 10 % der Beschäftigten betrifft. Nach bisher geltendem Recht musste 30 % der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein.</p>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, eine <a href="https://smlm-partner.de/kuendigung/">Kündigung</a> zu vermeiden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/kurzarbeit-neu-geregelt/">Kurzarbeit neu geregelt</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG schränkt die Strafbarkeit nach § 315c StBG (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) ein</title>
		<link>https://smlm-partner.de/olg-schraenkt-die-strafbarkeit-nach-%c2%a7-315c-stbg-fahrlaessige-strassenverkehrsgefaehrdung-ein/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[DrDavidDonner]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 12:33:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsgefährdung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>In einer praxisrelevanten Fallkonstellation hat das OLG Hamm zugunsten des Angeklagten entschieden. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, weil dieser mit einem geliehen Fahrzeug alkoholbedingt einen Unfall verursacht hatte. Hierbei war am vom Angeklagten geführten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 2400 EUR entstanden. Das OLG hat entgegen einer bei [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>In einer praxisrelevanten Fallkonstellation hat das OLG Hamm zugunsten des Angeklagten entschieden. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, weil dieser mit einem geliehen Fahrzeug alkoholbedingt einen Unfall verursacht hatte. Hierbei war am vom Angeklagten geführten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 2400 EUR entstanden. Das OLG hat entgegen einer bei den Amtsgerichten verbreiteten Ansicht entschieden, dass ein Schaden an dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug (egal in wessen Eigentum das Fahrzeug steht) kein Fremdschaden von bedeutendem Wert im Sinne des § 315c StGB darstellen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elternunterhalt</title>
		<link>https://smlm-partner.de/elternunterhalt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jan 2018 19:19:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Elternunterhalt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://2019.schrader-mansouri.de/?p=2822</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt Elternunterhalt: Der Bundesgerichtshof hat am 9.3.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist. In dem Leitsatz eins der Entscheidung heißt es: 1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt</h2>
<h3>Abzug von Betreuungsunterhalt bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt</h3>
<p>Elternunterhalt: Der Bundesgerichtshof hat am 9.3.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen ist.</p>
<p>In dem Leitsatz eins der Entscheidung heißt es:</p>
<blockquote><p>1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als – gem. § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige – sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 I BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.</p></blockquote>
<p>In dem Leitsatz zwei der Entscheidung heißt es:</p>
<blockquote><p>2. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senat, NJW 2007, 2412 = FamRZ 2007, 1081).</p></blockquote>
<p>BGH, Beschluss vom 9.3.2016 – XII ZB 693/14</p>
<p>Zu einer anderen Einschätzung gelangte der BGH in der Situation des Kontaktabbruchs. Die Entscheidung des BGH vom 9.3.2016 liegt auf der Linie der Familiengerichte, insbesondere <strong>Familiengericht Düsseldorf</strong> und<strong> Oberlandesgericht Düsseldorf</strong>.</p>
<p>Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern. Im Grundsatz sind Verwandte in gerader Linie untereinander verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Die gesetzliche Regelung geht auf § 1601 BGB zurück. Im Gesetz ist geregelt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern umgekehrt auch Kindern ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltsverpflichtungen bestehen also auch gegenüber den Eltern. Die Frage nach der Bedürftigkeit nach Unterhalt der Eltern stellt sich meist im Alter, wenn die Eltern kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung haben. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die Eltern keine ausreichende Rentenabsicherung haben oder die Rente oder Pension für Kosten  Lebensbedarfs nicht mehr  ausreichend sind.</p>
<p>Die erwachsenen Kinder befinden  dann in einer komplizierten Situation. Auf der einen Seite sind Sie verpflichtet die eigenen Abkömmlinge zu unterhalten, zugleich stellt sich die Frage nach dem Unterhalt für den eigenen Elternteil. In dieser Situation kommt es zu einer Doppelbelastung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/elternunterhalt/">Elternunterhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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		<item>
		<title>Steuerberaterhaftung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/steuerberaterhaftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Dec 2017 10:49:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Verzinsung von Steuern &#8211; Steuernachforderung und Steuererstattung Der Steuerberater verpflichtet sich gegenüber seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen, aufgrund des Steuerberatungsvertrags vollständig und umfassend zu beraten. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandats die Mandanten über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Hierzu gehören auch die Fragen der Verzinsung von Steuernachforderungen und  die Frage [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Verzinsung von Steuern &#8211; Steuernachforderung und Steuererstattung</p>
<p>Der Steuerberater verpflichtet sich gegenüber seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen, aufgrund des Steuerberatungsvertrags vollständig und umfassend zu beraten. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandats die Mandanten über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.</p>
<p>Hierzu gehören auch die Fragen der Verzinsung von Steuernachforderungen und  die Frage der Verzinsung von Steuererstattungen. Im Gesetz ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und  Steuererstattungen in § 233 a AO geregelt:</p>
<blockquote><p>§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen<br />
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.<br />
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<br />
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.<br />
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.<br />
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.<br />
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.<br />
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.</p></blockquote>
<p>Die Regelungen des § 233 a AO sind nicht auf den ersten Blick transparent. Umso mehr ist der Steuerberater verpflichtet, dem Mandanten umfassend zu unterrichten und zu informieren. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 23. Senat 4.11.2014, Aktenzeichen 23 U 168/13 bestätigt das Gericht eine Entscheidung, die in einer vergleichbaren Sachlage auch bereits vom Oberlandesgericht Köln so entschieden worden ist.</p>
<p><strong> Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:</strong></p>
<blockquote><p>1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. <strong>Hierzu gehört es auch, dass der Steuerberater auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen hinweist und dem Steuerpflichtigen den Weg aufzeigt, wie er den Anfall solcher Nachzahlungszinsen vermeiden kann</strong> (Anschluss OLG Köln, 13. November 2008, 8 U 26/08, DStR 2009, 555).(Rn.10)</p></blockquote>
<p>Stehen  danach Zinsen im Raum, ist der Steuerberater verpflichtet, sein Mandanten darauf hinzuweisen. Er muss ihm auch einen Weg aufzeigen wir den Anfall von Nachzahlungszinsen vermeiden kann. Insbesondere kann der Steuerberater sich nicht darauf berufen, dem Mandanten sei schließlich bekannt, dass es grundsätzlich zu Nachzahlungszinsen kommen könnte gelangt, etwa aus vorangegangenen Steuerbescheiden.</p>
<p>Verfügt der Steuerpflichtige über Liquidität zum Ausgleich streitiger Steuerforderungen kann durch die entsprechende Maßnahme der Anfall der Zinsen vermieden werden. Im späteren Haftungsverfahren des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater muss der Steuerpflichtige darlegen und beweisen, dass der Steuerberater seine gebotene Aufklärung unterlassen hat. In der konkreten Situation ist jedoch der Steuerberater verpflichtet, die konkrete Betreuung des Mandanten im einzelnen darzustellen. (BGH 16. Oktober 2008 IX ZR 177/06).</p>
<p>Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung zum Steuerrecht.</p>
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		<title>Ausschlussfrist und Mindestlohn</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Sep 2017 12:02:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Ausschlussfrist und Mindestlohn Seit dem Inkraftreten des Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssten explizit Ansprüche auf den Mindestlohn ausnehmen. Wird &#8211; so diese Auffassung &#8211; der Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nicht in der Klausel ausgenommen &#8211; so sei die gesamte Ausschlussfrist unwirksam und nicht anzuwenden. Das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Ausschlussfrist und Mindestlohn</h2>
<p>Seit dem Inkraftreten des Gesetz zum Mindestlohn (MiLoG) wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssten explizit Ansprüche auf den Mindestlohn ausnehmen. Wird &#8211; so diese Auffassung &#8211; der Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nicht in der Klausel ausgenommen &#8211; so sei die gesamte Ausschlussfrist unwirksam und nicht anzuwenden.</p>
<p>Das Urteil des LAG Nürnberg:</p>
<blockquote><p>Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind. (Orientierungssatz des Gerichts)<br />
LAG Nürnberg, Urteil vom 9.5.2017 – 7 Sa 560/16.</p></blockquote>
<p>Um diese Klausel im Arbeitsvertrag geht es:</p>
<blockquote><p>Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.<br />
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.“</p></blockquote>
<p>Das LAG Nürnberg hält die im Streit stehende Klausel im Arbeitsvertrag nicht für unwirksam. Zwar, so das LAG sei die Klausel unwirksam, soweit sie etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst. Diese Wirkung umfasse aber nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Ansprüche auf Mindestlohn.</p>
<p>Das LAG Nürnberg hat die Revision zum BAG zugelassen.</p>
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		<title>Sorgerecht bei Schutzimpfung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jul 2017 16:20:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes &#8211; Sorgerecht bei Schutzimpfung Sorgerecht bei Schutzimpfung Der BGH hat durch Beschluss vom 03. Mai 2017 (Az. XII ZB 157/16) entschieden, dass das Familiengericht bei Uneinigkeit der Eltern über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes &#8211; Sorgerecht bei Schutzimpfung</p>
<h2>Sorgerecht bei Schutzimpfung</h2>
<p>Der BGH hat durch Beschluss vom 03. Mai 2017 (Az. XII ZB 157/16) entschieden, dass das Familiengericht bei Uneinigkeit der Eltern über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, die Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil übertragen könne. Eine <strong>Schutzimpfung</strong> sei eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und keine alltägliche Angelegenheit. Deshalb könne die Entscheidungskompetenz auf einen Elternteil übertragen werden.</p>
<h3>Der Sachverhalt:</h3>
<p>Dem BGH lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:</p>
<blockquote><p>Die Beteiligten waren die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines im Juni 2012 geborenen Mädchens. Die Tochter lebte bei der Mutter. Zwischen den beiden Eltern bestand Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter, weshalb sie wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragten. Der Vater befürwortete die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter war der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, würde sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.</p></blockquote>
<h4>Entscheidung des BGH:</h4>
<blockquote><p>Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass das Familiengericht nach <strong>§ 1628 Abs. 1 BGB</strong> einem Elternteil die Entscheidung über einzelne Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, übertragen könne, wenn sich die Eltern nicht einigen können.<br />
Die Entscheidungskompetenz werde dabei dem Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.</p></blockquote>
<p>Die Durchführung von <strong>Schutzimpfungen</strong> sei keine alltägliche Angelegenheit der Eltern, sondern eine <strong>Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.</strong><br />
Sie fiele deshalb auch nicht nach<strong> § 1687 Abs. 1 BGB</strong> in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils bei dem sich das Kind aufhält.</p>
<p>Bei <strong>Impfungen</strong> handle es sich nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.</p>
<p>Das <strong>Familiengericht</strong> konnte deshalb dem Vater die Entscheidungskompetenz über den Impfschutz übertragen, da dieser in dieser Angelegenheit als besser geeignet angesehen wurde.</p>
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		<item>
		<title>Kindesunterhalt Bedarf</title>
		<link>https://smlm-partner.de/kindesunterhalt-bedarf/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 11:16:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Kindesunterhalt berechnen Konkrete Bedarfsberechnung bei höheren Einkünften eines Elternteils Kindesunterhalt Bedarf: Der Kindesunterhalt (Barunterhalt) muss den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sicherstellen (§ 1610 Abs. 1 BGB). In der Düsseldorfer Tabelle finden sich jeweils pauschalierte Beträge, die den Barunterhalt, ausgehend von den jeweiligen Einkünften des nicht betreuenden Elternteils beziffern. Die Höchstwerte der Düsseldorfer Tabelle liegen bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h3><strong>Kindesunterhalt berechnen</strong></h3>
<p><strong>Konkrete Bedarfsberechnung bei höheren Einkünften eines Elternteils</strong></p>
<p>Kindesunterhalt Bedarf: Der Kindesunterhalt (Barunterhalt) muss den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sicherstellen (§ 1610 Abs. 1 BGB). In der Düsseldorfer Tabelle finden sich jeweils pauschalierte Beträge, die den Barunterhalt, ausgehend von den jeweiligen Einkünften des nicht betreuenden Elternteils beziffern.</p>
<p>Die Höchstwerte der Düsseldorfer Tabelle liegen bei Einkünften in Höhe von € 5.100,00. Wenn die Einkommen eines oder beider Elternteile die Tabellen-Höchstwerte übersteigen, lehnt der BGH eine entsprechende Fortschreibung der Tabellensätze ab. In diesen Fällen wird eine konkrete Darlegung des weitergehenden Bedarfes eines Kindes notwendig.</p>
<p>Dabei ist zu beachten, dass einen minderjährigen Kind zwar die Befriedigung seines gehobenen Lebensbedarfs zusteht, jedoch keine Teilhabe am Luxus.</p>
<p>Diese Grundsätze hat der <strong>Bundesgerichtshof</strong> auch auf volljährige Kinder erweitert.</p>
<p>Aufwendige Kosten der Kinder für Sport oder z. B. musikalischer Ausbildung sind fortzuzahlen, weil diese der Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB des Kindes entsprechen.</p>
<p>Das <strong>Oberlandesgericht Düsseldorf</strong> hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.06.2016 folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>Zum Wohnmehrbedarf der Kinder (in Fällen eines hohen Mietzinses des kinderbetreuenden Elternteils) ist Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Wohnmehrbedarfs der Kinder der Mietzins vor der Trennung der Eltern. Anhand dieses Mietzinses ist zu prüfen, ob der Höchstsatz der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Wohnkosten des Kindes (20 % des Höchstsatzes der jeweiligen Altersstufe) überschritten wird. Dies wäre dann der Mehrbedarf des Kindes, der vom nicht betreuenden Elternteils zu zahlen wäre.</p></blockquote>
<h2>Kindesunterhalt Mehrbedarf</h2>
<p>Kosten für eine private Betreuungsperson des Kindes sind hingegen kein Mehrbedarf des Kindes, sondern stellen berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Haben die Eltern allerdings die betreuende Kinderfrau gemeinsam angestellt, kann dem jenen Elternteil, der für die Kosten aus der Betreuung aufkommt gegen den anderen Elternteil einen Anspruch aus einem Gesamtschuldnerausgleich geltend machen. Dieser beläuft sich unabhängig vom Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte der Eltern auf den hälftigen Betrag der Aufwendungen.</p>
<p>In bestimmten Situationen ist auch die <a href="https://smlm-partner.de/erwerbsobliegenheit-kindesunterhalt/">Erwerbsobliegenheit</a> eines Elternteils zu prüfen.</p>
<p>(Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.06.2016, Rechtssprechungsdatenbank NRW Justiz, Az: 1 UF 12/16).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Trennung und Steuern</title>
		<link>https://smlm-partner.de/trennung-und-steuern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 18:16:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus: Der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Trennung und Steuern: Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten</p>
<p>Die Trennung der Eheleute hat grundlegende Bedeutung für die Angelegenheiten im Familienrecht. Die Trennung bestimmt etwa die Berechnung von  Zugewinn oder Unterhalt, wirkt sich aber auch auf das Steuerrecht bezüglich der Einkommenssteuer der Eheleute aus:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.05.2006 (Az.: XII ZR 111/03) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.</p></blockquote>
<p>Die Ehegatten waren steuerlich gemeinsam veranlagt. Sie stritten nun darüber, ob die Ehefrau dem Ehemann im Innenverhältnis zum Ausgleich der durch ihn geleisteten Steuerschuld verpflichtet sei. Der BGH führte dazu aus, dass die Ehegatten grundsätzlich Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB seien und eine Ausgleichspflicht hätten. Soweit es keine anderweitige Vereinbarung gebe, hafteten sie auch zu gleichen Teilen.<br />
Jedoch sei eine Parteivereinbarung vorrangig zu berücksichtigen.</p>
<h2>Trennung und Steuern</h2>
<p>Eine andere Aufteilung als die des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne sich z.B. aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Die Ehegatten seien sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig. Deshalb habe im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen, so ergebe sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hätte. Dies führe im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen sei, die der Steuerschuld zugrunde lägen.</p>
<p>Auch eine andere konkludente Vereinbarung sei möglich, wenn z.B. die Steuerschulden nach bisheriger Handhabung der Ehegatten nur von einem von ihnen beglichen wurden. Dann könne eine konkludente Bestimmung vorliegen, dass nach ständiger Übung nur einer der Ehegatten die Steuerschulden zu begleichen habe und der andere im Innenverhältnis freigestellt wurde.</p>
<h3>Aufteilung der Steuerschuld</h3>
<p>Da aber grundsätzlich im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf seine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen habe, stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleiche. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten sei deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen.</p>
<p>Problematisch war aber bisher immer auf welche Weise dies zu geschehen habe.<br />
Die Rechtsprechung habe auf diese Frage bisher keine Antwort gegeben. Fraglich war, ob die Ausgleichung streng nach dem Verhältnis der Einkünfte vorzunehmen sei oder ob sie nach dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen habe. Auch für den Fall einer Steuererstattung sei diese Frage bis jetzt offen gelassen worden.</p>
<p>Im Ergebnis entschied sich der BGH für die Heranziehung des <strong>§270 AO</strong> um die Steuerschuld und die sich daraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegatten zu ermitteln.<br />
Dies führe zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis, weil so die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt werde.<br />
Mit einer einkommensteuerkonformen Aufteilung könne erreicht werden, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen habe, die auf seine Einkünfte entfalle. Dies gelte gleichermaßen für Steuererstattungen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere erstmals oder nachträglich festgesetzt worden seien. Denn in allen Fällen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wohnvorteil Berechnung</title>
		<link>https://smlm-partner.de/wohnvorteil-berechnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jun 2017 11:03:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://2019.schrader-mansouri.de/?p=2487</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung Wohnvorteil Berechnung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9.04.2014 (Az. XII ZB 721/12) folgendes entschieden: Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/wohnvorteil-berechnung/">Wohnvorteil Berechnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung</h2>
<p>Wohnvorteil Berechnung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9.04.2014 (Az. XII ZB 721/12) folgendes entschieden:</p>
<p>Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
<p>Sobald Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung entfallen, da diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wurde, treten an ihre Stelle die Vorteile, die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen hätten können.</p>
<h2>Wohnvorteil Berechnung</h2>
<p>Dies gelte im Grundsatz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch in einem solchen Fall trete für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbliebe es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.</p>
<p>Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös.</p>
<p>Die Berechnung des Wohnvorteils bzw. die <a href="https://smlm-partner.de/zugewinnauslgeich-und-wohnwert/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berechnung des Wohnwertes </a>ist im Zugewinnausgleich, aber auch in Fragen der Unterhaltsberechnung von Bedeutung. Im Zuge einer <a href="https://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/einvernehmliche-scheidung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">einvernehmlichen Scheidung</a> können sich die Eheleute auch gemeinsam auf einen Wertansatz für den Wohnvorteil festlegen.</p>
<h3>Zu Wohnvorteil bei Eigentumserwerb nach Trennung, Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung von RA Joachim Schrader,</h3>
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		<title>Vermögensverfügung und Wohnrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2017 17:54:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverfügung im Ganzen]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Vermögensverfügung und Wohnrecht Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az XII ZR 141/10) darüber zu entscheiden, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen sei und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen könne. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Vermögensverfügung und Wohnrecht</p>
<p>Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.01.2013 (Az XII ZR 141/10) darüber zu entscheiden, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen sei und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen könne.</p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<p>Der Kläger als Ehemann begehrte die Berichtigung des Grundbuches. Seine seit Oktober 1999 mit ihm verheiratete Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstückes.</p>
<p>Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn aus erster Ehe. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23.04.2002 auf ihre Tochter aus erster Ehe, die die Beklagte war, und ihren Sohn aus erster Ehe, folglich den Bruder der Beklagten, zu gleichen Teilen.</p>
<p>Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen.</p>
<p>Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass es einer Ehegattenzustimmung nicht bedürfe. Die Beklagte und ihr Bruder räumten ihrer Mutter an dem Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungsrecht ein.</p>
<h3>Vermögensverfügung und Wohnrecht</h3>
<p>Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Ihr Sohn willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die Tochter lehnte dies ab.</p>
<p>In dem Gesetzestext des <strong>§ 1365 BGB</strong> heißt es:</p>
<blockquote><p>(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.</p>
<p>(1) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</p></blockquote>
<h3>Entscheidung des BGH</h3>
<p>Der BGH stell in seinem Urteil fest, dass es für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasse, die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten sei. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befände, bestehe sein Vermögen nach der Übertragung in dem dinglichen Wohnungsrecht.</p>
<p>Da die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindere, stelle das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar.</p>
<p>Das <strong>Wohnungsrecht</strong> unterscheide sich dabei von einer bloß miet<strong>vertraglichen Nutzungsberechtigung</strong> durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht.</p>
<p>Vor allem, wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, habe der Veräußerer den mit dem Grundstück verbundenen Wert nie vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bliebe ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten.</p>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein dem Veräußerer im Zuge der <strong>Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht</strong> als diesem verbliebenen Vermögenswert zu berücksichtigen ist. Dies kann somit eine Verfügung über das gesamte Vermögen im Sinne des § 1365 BGB ausschließen. Die <a href="https://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/zugewinn/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten im Familienrecht</a>.</p>
<p>Zu Vermögensverfügung und Wohnrecht, Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung von Frau Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Düsseldorf</p>
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		<title>Zugewinnauslgeich und Wohnwert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Joachim Schrader]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Apr 2017 18:42:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert Zugewinnausgleich / Endvermögen / Gesamtschuldnerausgleich Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden: Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Zugewinnausgleich und Wohnwert</p>
<p>Zugewinnausgleich / Endvermögen / <a href="https://smlm-partner.de/unterhaltsverzicht-und-gesamtschuldnerausgleich/">Gesamtschuldnerausgleich</a></p>
<p>Am 20.05.2015 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az.: XII ZB 314/14) folgendes entschieden:</p>
<blockquote><p>Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.</p></blockquote>
<p>Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Ehegatten stritten um Zugewinnausgleich. Beide waren hälftige Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Wohnung. Um diese finanzieren zu können, hatten sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Der Ehemann tilgte das Darlehen allein. Zum Endstichtag betrug die Restschuld noch 111.097EUR. Im Juli 2005 war die Ehefrau aus der Wohnung ausgezogen.</p>
<h3>Bestimmung des Endvermögens:</h3>
<p>Problematisch war im vorliegenden Fall nur noch die Bestimmung des Endvermögens.<br />
Um den <strong>Zugewinn</strong> ermitteln zu können, werden das Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten gegenüber gestellt. Der Betrag der das Anfangsvermögen übersteigt wird als Zugewinn bezeichnet.<br />
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn, die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.</p>
<h2>Zugewinnausgleich und Wohnwert</h2>
<p>Vorliegend war fraglich, wie die die Wohnung betreffende Gesamtschuld vermögensrechtlich einzuordnen war.</p>
<p>Da der Ehemann die Immobilie alleine bewohnte und im Gegenzug dafür keinen Gesamtschuldnerausgleich für die von ihm allein gezahlten Raten geltend machte, sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnutzung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu hätten die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil auf der Grundlage des streitigen Wohnwerts über eine sehr lange Zeit abwohne.</p>
<h3>Gesamtschuldnerausgleich</h3>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Vereinbarung bereits vor dem Tag der Ehescheidung getroffen hätte werden müssen, die das vollständige Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs gegen die Ehefrau zum Gegenstand beinhalten hätte müssen. Wenn eine solche nicht getroffen wurde, entfällt der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht, auch wenn der in der gemeinsamen Immobilie verbleibende Ehegatte, diese allein nutzt und die gemeinsam geschuldete Darlehenslast alleine trägt. Folglich hätte eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der <strong>Darlehensschuld</strong> getroffenen werden müssen.</p>
<p>Für den <strong>Zugewinn</strong> wird die Restschuld im Endvermögen der Ehefrau als Passiva angerechnet.</p>
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		<title>Adoption Stiefkind</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SchraderMansouri Rechtsanwälte]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Mar 2017 17:58:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<p>Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter oder verpartnerter Lebensgefährten Adoption Stiefkind: Am 08. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az. XII ZB 586/15) folgendes entschieden: Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Dem BGH [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/adoption-stiefkind/">Adoption Stiefkind</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Düsseldorf<br />
Schrader Mansouri Rechtsanwälte</p>
<h2>Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter oder verpartnerter Lebensgefährten</h2>
<p>Adoption Stiefkind: Am 08. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss (Az. XII ZB 586/15) folgendes entschieden:</p>
<p>Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.</p>
<p>Dem BGH lag folgender Sachverhalt vor:</p>
<p>Der langjährige Lebensgefährte der Mutter wollte ihre beiden minderjährigen Kinder adoptieren. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter bestand bereits seit 2007. Der leibliche Vater der Kinder war im Jahr 2006 verstorben.</p>
<h3>Verlust des Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption durch den Lebensgefährten</h3>
<p>Der BGH hat entschieden, dass anders als bei Stiefkindadoptionen durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen habe. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB nur allein annehmen.</p>
<p>In dem Gesetzestext heißt es:</p>
<p>§ 1741 BGB</p>
<blockquote><p>(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p>Das bedeutet, dass gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer Adoption durch den Lebensgefährten das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum Partner, im vorliegenden Fall der Mutter, erlischt.</p></blockquote>
<p>§ 1755 BGB</p>
<blockquote><p>(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.</p></blockquote>
<h3>Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen</h3>
<p>Der BGH stellt weiterhin fest, dass weder das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG des Lebensgefährten verletzt sei, da der Lebensgefährte der Mutter nicht der leibliche Vater der Kinder ist, noch das Familiengrundrecht nach Art 6 Absatz 1 GG, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption beinhalte. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG scheide aus, da der Gesetzgeber Eheleute und eingetragene Lebenspartner anders als Lebensgefährten behandeln dürfe. Auch ist der BGH der Ansicht, dass eine Verletzung des von Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege.</p>
<h3>Adoption Stiefkind</h3>
<p>Der Beitrag <a href="https://smlm-partner.de/adoption-stiefkind/">Adoption Stiefkind</a> erschien zuerst auf <a href="https://smlm-partner.de">MLM | MansouriLohmeierMissaghian Rechtsanwälte &amp; Steuerberater</a>.</p>
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